Kanonisation.
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aber, welcher sich damit verbindet, ist soalt, wie die Kirche selbst. Schon gegen-über dem Heroendienst der Heiden undder entsetzlichen Verirrung, welche in derhervorragenden Männern und Frauen zurKaiserzeit bewilligten Apotheose zum Aus-druck gelangte, musste sich der Kirche diePflicht aufdrängen, den Heiligencult ihrerunmittelbaren Aufsicht zu unterstellen. Da-zu kam ferner, dass auch die Häretikersieh angeblicher Märtyrer rühmten. So be-richtet Eusebius (II. e. V 21, ed. Laemmer)von Alexander, dass er sich den NamenMärtyrer beilege (’AÄiijavopov xöv Xeyovx aeaurov pdpxopa). Die blosse Erduldung desMartyriums begründete nie einen Anspruchuuf öffentlichen Cultus; dazu bedurfte es■vielmehr jedesmal der ausdrücklichen Ge-nehmigung des Bischofs. Als ,eine Art vor-läufiger K.‘ darf man die Beisetzung derBlutphiole bei den Gräbern der Märtyreransehen (Kraus Blutampullen 06). Förm-lich erlaubt wurde die Verehrung in dere 'ise, dass der Name des Märtyrers oderPekenners in die Diptychen eingetragenund beim feierlichen Gottesdienst verlesenwurde. Das bezeugt der vermeintliche Dio-n -L s ' -1 reopag. De eccl. hierarch. c. III, 9:ttuv g- (£p,üv irxuyojv Tj psxa xqv Eipijvrjvav appT|CRj dvaxrjpuxxet xout oaüoc ßEßuozoxac... ou vsxpwhevxac, dl)! di 1)eioxc!xt)v £u> r,vex davdxoo piExa^otTrjaavxat. Aus diesemGrunde lioss sich der hl. Cyprian überNamen, Todesart und Todestag der für denHeiland im Kerker verstorbenen Christengenaue Informationen geben und trug ihreNamen in die öffentlichen Register ein( c VPr■ Ep. 37, ed. Migne IV 328). Ein her-vorragendes Beispiel der in dieser Bezie-hung stets geübten oberhirtlichen Controleliefert die auf dem Grabe des in der Ver-folgung des Docius 250 gefallenen PapstesFabianus befindliche Inschrift: TABlAiVJC •tili • Mpp = Fabianus episcopus martyr(de Eossi lt. S. II59). WenngleichFabianus zufolge
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C3. Epitaph deshl. Eabiauus.
seines glorreichenAusganges that-sächlich alsbald dieVerehrung derGläubigen genoss(Cypr. Ep. III, ed.Migne IV 228:gratulor quod eius memoriam celebri etlllustri testimonio prosequamini), so konnteihm doch der Titel ,Märtyrer 1 officiell nurnach Wiederbesetzung des ld. Stuhles zu-orkannt werden, was erst anderthalb Jahrenach seinem Eintritt der Fall war. Dafürspricht auch der letzte Theil der Inschrift:MPT, der nach de Eossi (R. S. II 00, 61)weit später und von anderer Hand beige-ltoal-Eucyklopädlo. II.
fügt wurde und demzufolge auch einen an-dern Typus als der erste trägt. Jedenfallsgehört diese Inschrift zu den ältesten Zeug-nissen für den Unterschied zwischen martyr( vindicatus und non vindicatus (Opiat. Milev.Contr. Parm. 1 10). In ähnlicher Weiseunterstand der Titel Confessor der Controleder Bischöfe. Er wurde Lebenden und Ver-storbenen zuerkannt. Mit Bezug auf jeneschrieb Cyprian (De unit. eccles. XXI,Migne IV 515): ,Confessio exordium gloriaeest, non meritum coronae. 1 Bei Verstorbe-nen dagegen bedeutete dieser Titel sovielals ,confessor coronatus 1 und kam einemfeierlichen Zeugniss über Heiligkeit gleich(de Eossi Bull. 1874, 105). Um so stren-ger musste die Aufsicht des Bischofs geradebezüglich der Führung dieses Titels walten,als der subjectiven Auffassung hier ein nochweiterer Spielraum als bei Führung desTitels Märtyrer gewährt war. Competentzur Vornahme der K. war der Bischof;nach africanischem Kirchenrecht jedoch hatteer die Acten an den Metropoliten einzusen-den, der mit den Suffraganen darüber ent-schied (Aug. Collat. brevic. .III 11), -eineVorsichtsmassregel, welche das Treiben derDonatisten erheischen mochte. Nichts hebendie Väter mehr hervor als den Gegensatzzwischen dem christlichen Heiligencult undder heidnischen Apotheose; so Cyrill. Alex.Contr. Iulian. I. 0 (Lutetiae 1038): f,prikos, <bc EfTjv, ou IIeou; Ysvsaflai 9ap.lv xoucaytouc pa'pxupac. Die älteren Kanonisationenhatten zunächst nur für die betr. DiöceseGeltung; die allgemeinen Kanonisationen,die dem Papste zustehen und die ganzeKirche binden, kamen erst im 10. Jahrh.auf (Bened. XIV De serv. Dei beat. I 1,ed. Bratens. 1839; Martigny 2 Dict. 119;Smith Dict. I 283).
Als Kanonisationsdecrete können auchGrabinschriften, wenn sie auctoritative kirch-liche Personen zu Verfassern haben, ange-sehen werden. So Hess der Papst Vigiliusdie durch die Einfälle der Barbaren zer-störten damasischen Inschriften wiederher-stellen. Dieser Thatsache gedenkt er ineiner von ihm verfassten Inschrift untergleichzeitiger Erwähnung seines Amtsvor-gängers Damasus, der durch die von ihmgesetzten Epitaphien den Cultus der Mär-tyrer legalisirt habe (de Eossi Bull. 1870,125):
Cum peritura Gctae posuissent castra sub urbe
moverunt sanctis bella liefanda priusistaque sacrilego verterunt cordc aepulcra
martyribus quondam rite sacrata piis,quos monstranti Deo Damasus sibi papa pro-batos
affixo monuit carmine iure coli.
Ein eclatantes Beispiel dieser Art von K.hat de Eossi jüngst in einem ehedem den
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