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Zweiter Band. I - Z.
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Märtyrer.

( Conc. Carthag. VI , a. 401). Diese Cultus-gebäude hiessen Martyria (pap-topia), beiden Lateinern auch Confessiones und Me-moriae, und waren vermöge der gegen siegehegten Ehrfurcht von den Kirchenvor-stehern in ganz besondere Obhut genommenworden. Es wurden daher zur Aufsichtüber die Martyria, später über die in denKirchen aufbewahrten Reliquien der Mär-tyrer (und Bekenner) aus der Zahl derKleriker eigene Wächter aufgestellt, welcheM. (martyriarii) hiessen. Nach Anastas.Biblioth. wurden sie unter P. Sylvester ICustodes martyrum und von P. Leo I Cu-bicularii (von cubiculum — coemeterium,Grabkammer, Begräbnissort) genannt. Sol-che Cubicularii hatte Leo namentlich andem Begräbnissplatze der Apostel Petrusund Paulus aufgestellt. Der letztere Nameführt zu einem andern wichtigen Bestand-teile ihres Amtes, nämlich zur Beaufsich-tigung der Gräber der Märtyrer in denKatakomben. Die M. werden in der zwei-ten Synode von Orleans (533) unter jenenkirchlichen Personen aufgeführt, welchekeine Apostolien (Friedensbriefe) ausstellendurften. Greg. Turon. Hist. Franc. IY 11erwähnt der M. und führt Lib. mirac. II 46einen derselben mit seinem Namen Pro-serius an. Die in grossem Ansehen ge-standenen M. wurden nach Meinung meh-rerer Gelehrten (vgl. Binterim Denkw. I, 1,281 Anm.) aus der Klasse der Subdiakonengenommen. Nach der von Anastas. Bibi.In vita Sylvestri angeführten und demPapst Sylvester zugeschriebenen Ordnungder kirchlichen Hierarchie scheinen die M.eigene Kleriker ordinis inferioris gewesenzu sein; es heisst nämlich dort: ,constituit,ut si quis desideraret in ecclesia inilitare,

. . . ut esset prius ostiarius, deinde lector,et postea exorcista per tempora, quaeepiscopus statuerit, deinde acolythus annosquinque, subdiaconus annos quinque, custosmartyrum annos quinque ... et sic adordinem episcopatus ascendere. 1 Doch lässtsich die Erwähnung des Custos martyrumam Schlüsse der Kleriker ordinis inferioris,wozu bekanntlich damals der Subdiakonnoch gehörte, und vor der Aufzählungder Kleriker höherer Weihen in der Weisedeuten, dass ein Subdiakon neben demAmte seiner Weihe auch jenes eines Custosmartyrum bekleidet haben musste, um zuden Ordines maiores aufsteigen zu kön-nen. Möglicherweise wäre Custos marty-rum als Nomen collectivum in der Weisezu fassen, dass der zu den höheren Weihenzu Promovirende während der ganzenHauer seines Dienstes als niederer Kle-nker i n dem angegebenen Zeiträume dasNebenamt der Custodia martyrum ver-sehen haben musste. — Verwandt mit den

bisher geschilderten M. waren diejenigenPriester, welche zur Besorgung desGottesdienstes in den Martyria angestelltwaren und ihre Namen mit den ersterentheilten. In den Acten des Concils vonConstantinopel im J. 448 wird ausdrück-lich eines Priesters Abraham am Mar-tyrium des Ilebdomus (Septimus) erwähnt.Dieser Gottesdienst in den Martyrerkapel-len bildete in frühester Zeit die Ausnahmevon dem damals auf die bischöflichenKirchen beschränkten Gottesdienste. Wäh-rend das Conc. Gangr. c. 20 Ursache hatte,gegen Diejenigen sich zu erklären, welchedie aovaä-Eu xäiv papTopov (— martyria) unddie darin stattfindenden Gottesdienste (Xet-| Toup-'ico.) missachteten, sah sich das Conc.j Carthag. F/(401) veranlasst, in c. 17 gegenMissbräuche an den Memoriae martyrum(Martyrerkap eilen) einzuschreiten. Vgl.d. Artt. Confessio, Martyrium, Memoria,und Ducange s. v. Martyrarius. icrüll.

MÄRTYRER. I. In den ersten Jahr-hunderten wurden M. 1) alle genannt,welche für den Glauben die Folter oderandere schwere Misshandlungen gelittenund so mit ihrem Blute für ChristusZeugniss abgelegt hatten, wenn sie auchden Tod nicht oder noch nicht erlitten,sondern noch im Gefängnisse waren odersogar die Freiheit wieder erlangt hatten.Tertullian (Ad mart. c. 1) nennt sie Mar-tyres designati. Der hl. Cyprian schrieban solche Martyres mehrere Briefe, soEp. 9. 12. 15. 20 u. s. w. 2) Die Extorres,d. h. diejenigen, welche von den Richternzur Verbannung verurteilt waren, oderaus Furcht, den Glauben in der Verfol-gung zu verleugnen, die Ihrigen und dasIhrige verliessen und fern von der Hei-mat in freiwilligem Exil lebten ( Cypr.Ep. 56 ad Tiburt.; Bernd. XIV De serv.Dei beatific. et canoniz. lib. I. c. 2. n. 3;Probst Disciplin 124; Baron. Not. in mart.Rom. die 2. Ian.). Wenn sie der Verfol-gung nicht erlagen, ehrte man ihre Glau-benstreue a) durch Aufnahme in den Kle-rus ( Hippolyt . can. 6; Cypr. Ep. 24. 36;Probst Lehre u. Gebet 92; Discipl. 124);die Irregularität ex defoctu corporis be-stand in der jetzigen Weise damals nochnicht ( Boenninghuusen De irregularit. III187 sq.; Thmnassin. De vet. et nov. discipl.P. II, lib. I, c. 78). b) Durch Gewährungdes Vorrangs bezüglich dor Unterstützungaus dem Kirchenvormögen ( Const. Apost.V 1; Probst Discipl. 171). e) Durch Be-rücksichtigung der Libelli martyrum, d. h.ihrer Fürbitten um Aufnahme der Gefal-lenen in die Kirche ( Probst Sacram. 295;Disciplin 124; s. d. Artt. Ablass, Busse,Lapsi).