Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Märtyrer.

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II. Im strengen Sinne und allmälig aus-schliesslich wurden diejenigen M. genannt,welche um des Glaubens oder einer an-dern christlichen Tugend, z.B. der Keusch-heit willen, und zwar mit ihrer Zustim-mung, wenigstens wenn sie zu den Jahrender Vernunft gekommen ( Ferraris Biblioth.V Mavtyr.; Bmed. XIV Constit. BeatusAndreas § 10), einen gewaltsamen Tod er-duldeten, sei es direct durch Hinrichtungoder Ermordung, sei es in Folge derMisshandlungen und Leiden im Kerker(Cypr. Ep. 37), in den Bergwerken u. s. w.(de Rossi Bull. 1868, 17—22), oder im Exil(so in der Damasischen Inschrift: EVSE-BIO EPISCOPO ET MARTYRI, de RossiR. S. II 210), oder selbst in der Freiheit,wie der hl. Eusebius von Vercelli, vor-ausgesetzt, dass sie als rechtgläubige Glie-der der katholischen Kirche wenn auchvor der Taufe starben (Cypr. Epist. 73)und dass sie nicht wegen Zerschlagungvon Götzenbildern getödtet wurden (Conc.Elih. c. 60; lief eie Conc.-Gesch. I 153),falls dieses Zerschlagen nicht geschah,während man sie zum Opfern vor den-selben zwingen wollte (liefeie a. a. O.;Prudent. Peristepli. III in hon. s. Eulal.),überhaupt nicht muthwillig den Marter-tod gesucht hatten (Ruinart Act. sine,niart. praefat. § 4, n. 71). Ihr Tod wardem Bischof anzuzeigen, damit ihr An-denken gefeiert würde (Cypr. Epist. 37),nachdem derselbe nach vorheriger Unter-suchung dahin entschieden hatte, dass alleErfordernisse des wahren Martyriums vor-handen gewesen (Bened. XIV 1. c. 1. I 3).Ein Blutzeuge, welcher in dieser Weiseder kirchlichen Ehren für würdig erklärtwar, liiess Martyr vindicatus; nach Optat.Milev. (De schism. Donatist. I 16) wurdeeine Frau, welche die Reliquien eines Ver-storbenen (etsi martyris, sed nondum vin-dicati) verehrt hatte, von dem ArchidiakonCaecilianus zurechtgewiesen. In dieserNothwemligkeit der kirchlichen Entschei-dung über das Vorhandensein eines wah-ren Martyriums beruht auch wol die An-ordnung des Papstes Anteros (237), welchernach dom Lib. pontif. (in Antero) ,gestamartvrum diligenter a notariis exquisivitet in ecclesia rocondidit*, und die Unter-scheidung des Origenes (In Ioan. t. II 28,bei Probst Disc. 126) zwischen Märtyrernund eigens so genannten Märtyrern (tcüv( 5iiut <3vop.o£<op.ev(ov |AotpTup(ov XpiTToü). Einmonumentales Zeugniss hierfür giebt unsdie Grabschrift des Papstes Fabianus:FABIANVS EPISCOPVS MTR, in wel-cher die Bezeichnung MTR (martyr) voneiner andern Hand, weniger tief einge-hauen, hinzugefügt wurde, nachdem diePlatte bereits als Grabverschluss befestigt

war. Da nach dem Martyrertod des hl.Papstes Fabianus der Apostolische Stuhlein Jahr wegen des Wüthens der Verfol-gung unbesetzt bleiben musste, so konntedas kirchliche Urteil über sein wahresMartyrium nicht sogleich erfolgen unddarum der darauf gegründete Ehrentitelerst an zweiter Stelle und später beige-fügt werden. Diese Inschrift ist das wich-tigste und älteste Monument, welches überdie Vindicatio oder Canonisation der Mär-tyrer auf uns kam (de Rossi R. S. II 61).Dieser Umstand, dass die Vindicatio nurin den seltensten Fällen schon gleich beimBegräbniss erfolgen konnte, erklärt esauch, dass trotz der grossen Zahl derBlutzeugen der Titel Martyr auf den In-schriften der Katakomben so selten ist(de Rossi Bull. 1874, 106). In der dich-terischen und oratorischen Sprache wurdeder Name M. früher, wie noch jetzt manch-mal, im weitern uneigentKchen Sinne ge-braucht; so sagt Gregor. Nag. in seinerLobrede auf den hl. Basilius (Or. 41, al. 20,n. 80), derselbe sei bei seinem Tode p.ap-toc toij p.dp-oai vereinigt worden. S. d.Art. Confessor. Vgl. über die verschie-denen Arten von Märtyrern: FarabuliniStoria della vita e del culto di s. Apolli-nare t. II 229 sqq.; Ansaldi De martyr.sine sanguine, Mediol. 1744; de Rossi Bull.1874, 106 sqq.

III. Ihre Acten. Unter Acta mar-tyrum versteht man 1) die amtlichen Pro-tokolle, welche über die gerichtlichen Ver-höre vor dem heidnischen Richter undüber dessen Urteilsspruch aufgenommenwurden. Bei dem Eifer der Christen, oftselbst mit Lebensgefahr, genaue Kenntnissvon dem glorreichen Bekenntnisse derBlutzeugen sich zu verschaffen, begreiftes sich, dass sie in den Besitz von Ab-schriften dieser amtlichen Protokolle zukommen suchten. So lesen wir in der Vor-rede zu den Acten der hhl. Tarraelius,Probus und Andronicus, welche um 304in der diocletianischen Verfolgung litten:,et quia omnia scripta confessionis eorumnecesse erat nos colligere, a quodam no-mine Sebasto, uno de spiculatoribus, du-centis denariis omnia ista transscripsimus 1(Ruinart Acta mart. ed. Ratisb. 452). Zu-weilen erhielten die Christen sie auch vonBeamten, die selbst im Geheimen Christenwaren (Acta SS. Aug. V 131) zum Ge-schenk; die Bischöfe oder Kleriker fügtendiesen Acten die Umstände des Martyriumsund des Todes bei, oder Hessen eine kleineVorrede vorangehen, worin der Stand, dasAmt, die Lebensweise des hl. Blutzeugenberichtet waren. Solcher Acta proconsu-laria, praesidialia, iudiciaria finden sichachtzehn in der Sammlung von Ruinart.