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Zweiter Band. I - Z.
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Metropolit.

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führten Stellen zeigen, an die Provinz-eintheilung des römischen Reiches, und esist überhaupt zu bemerken, dass sich dieräumliche Gliederung der Kirche jenerconformirte. Die Grenzen der kirchlichenProvinzen fielen demgemäss mit den Gren-zen der römischen Provinzen zusammen;die bürgerliche Hauptstadt der Provinzwurde kirchliche Metropole, und die Sy-node von Antiochien (341, c. 9) giebt alsGrund dieser Anordnung an, dass alle,welche Geschäfte haben, von allen Seitenin der Metropole Zusammenkommen. Die-selbe Synode setzt diese Gliederung alsallgemein verbreitet und anerkannt vor-aus, und die Synode von Turin (401, c. 2)erkannte in dem Streit der Bischöfe vonArles und Vienne um den Vorrang ein-fach ' demjenigen die Primatialwürde zu,der beweisen könne, dass seine Stadt die

Allem der Bischof von Jerusalem in Be-tracht. Die Synode von Nicaea c. 7 be-merkt, dass er von Alters her (besonders)geehrt werde, und bestätigt ihm, unbe-schadet der Rechte des Metropoliten, ,dieNachfolge der Ehre 4 . Der Kanon ist sicher-lich von einem Ehrenvorrang vor den übri-gen Bischöfen der Provinz zu verstehen,und eine ähnliche Prärogative erhieltendurch das vierte allgemeine Concil dieBischöfe von Chalcedon und Nicaea ( Ha >■-clouin Conc. 490. 570; Mansi XI 690).Bingham Orig. II 17, 9 redet, da dieStelle des Metropoliten, falls dieser selbstverhindert war, wol in der Regel durchden Senior der Comprovinzialbischöfe ver-treten wurde, auch noch von Altersmetro-politen als einer Unterart der Ehrenmetro-politen. Allein diese Denomination istunbegründet, da es sich hier nicht um

Metropole sei. Auch die Synode von Chat - i einen bleibenden, sondern nur um einencedon c. 17. 28 liess sich noch von den \ zeitweiligen Rang handelt,gleichen Grundsätzen leiten. Da aber deren j Was endlich die Pflichten und RechteFolge war, dass politische Veränderungen ! des Metropoliten anlangt, so lag ihmauch die kirchliche Gliederung berührten j 1) ob, die'Bischofswahlen in der Provinzund, wenn z. B. eine Provinz getheilt zu leiten und die Gewählten zu ordiniren.

wurde, eine neue Metropole entstand undder bisherige M. einen Theil seines Spren-gels verlor, so erhoben die Benachtheilig-ten bisweilen Einsprache und der Aposto-lische Stuhl erklärte sich für sie (Innoc.Ep. 18, c. 2). Aber der Grundsatz be-hauptete im Alterthum seine Geltung undeine andere Ordnung bestand nur in denafricanisclien Provinzen Xumidien undMauretanien, -wo je der Senior der Bi-schöfe M. wurde und der Sitz der Metro-

Wir erfahren davon durch die Synodenvon Nicaea c. 4. 6, Antiochien 341, c. 9,Laodicea c. 12, Turin 401, c. 1, Arles 443(452), c. 5. 6; und das bezügliche Rechtwurde so strenge gehandhabt, dass nachder ausdrücklichen Erklärung der Synodenvon Nicaea c. 6 und Arles c. 6 die ohneZustimmung des Metropoliten erfolgte Or-dination als ungiltig angesehen ward, wennsie auch, wie die Synode von Carthago390 (387) c. 12 hinzufügt, von vielen Bi-

politanwürde demgemäss ein wechselnder schöfen vorgenommen wurde, ln Africa,war (vgl. Cod. can. eccles. Afric. c. 86).; wo von der Zeit der Weihe unter Um-Der Ausdruck M. begegnet uns zuerst auf j ständen die Metropolitanwürde abhing,der Synode von Nicaea c. 4.6 und gleich- wurde ein Verzeichniss der Ordinationenzeitig oder nicht viel später werden auch' sowol am Metropolitansitz als in der Pro-

- 1 ' -'- m-- vinzialhauptstadt aufbewahrt (Cod. can.

Afric. c. 86) und nicht unwahrscheinlich■wurde es auch anderw r ärts so gehalten.Wenn aber insofern ohne seine Betlieili-gung keine gütige Ordination zu Standekommen konnte, so war der M. doch imthago (397, c.*26) wurde der Gebrauch ! Uebrigen an das Urteil seiner Suffraganedes Titels ,primae sedis episcopus* ange-1 gebunden, und falls diese selbst in ihrerordnet, und überdies wurde hier der M., i Anschauung auseinander gingen, so sollte

die Titel dpy_ieir(<rxoirot (Epiphan. Ilaeres.68, c. 1; 69, c. 1) und £cjdp y-qt (Conc. Sard.c. 6) angewendet. In Africa war nach derSynode von Carthago 390 (387), c. 12 dieBenennung Primas üblich; durch die Sy-noden von Hippo (393, c. 25) und Car

da er, von Carthago abgesehen, stets derSenior der Bischöfe war, nicht selten Pa-ter und Senex genannt (Aug. Ep. 38, n. 2;59, n. 2; 65. 141; Cod. can. eccl. Afric.c. 90. 100). Die Titel Princeps sacerdo-tum und Summus sacerdos wurden durchdie genannten Synoden verboten? dochnennt Augustin den Metropoliten noch

nach dem Nicaenum c. 6 die Majoritätsiegen und der M. nach der Synode vonArles 443, c. 5 ihr beitreten. Bezüglich sei-ner eigenen Weihe bestand eine verschie-dene Praxis. Bald wurde sie durch dieBischöfe der Provinz vorgenommen, seies näherhin durch den Senior, sei es, wiees in Rom der Fall war, dessen Bischof

manchmal Princeps (Brev. coli. III 14,! durch den Bischof von Ostia geweiht zun. 26; 16, n. 29). Ausser den wirklichen I werden pflegte, durch den Inhaber einesMetropoliten kannte das Alterthum noch | bestimmten Sitzes (Aug. Brev. coli. III 16,Ehrenmetropoliten und es kommt hier vor I n. 29; Anastas. Vita Marc.; Conc. Aurel.