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Zweiter Band. I - Z.
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Mönchthum.

und die Neuerung ging von seiner Stif-tung alsbald auf die Benedictinerklösterüber. Das Bücherabsehreiben, vordemeine Arbeit der Sklaven, wurde jetzt eineAufgabe der Servi Dei, und das M. hatsich durch diese seine Thätigkeit ein nichtgeringeres Verdienst erworben als durchdie Urbarmachung so mancher Landstriche,die wüst und öde dalagen, bis seine fieissi-gen Hände sie bebauten. Wenn gleichdie geistigen Schätze des Alterthums beiihm vielfach ein todtes Capital blieben, sowurden sie durch seine Vermittlung dochder Nachwelt erhalten (vgl. A. FranzM. Aurelius Cassiodorius Senator, 1872).

Wenn indessen der hl. Benedict aufdas Beharren im Beruf und auf dasVerbleiben in demselben Kloster einenbesondern Nachdruck legte, so war diebezügliche Verordnung in seiner Kegeldoch keineswegs eine völlige Neuerung.Schon vor ihm ging die allgemeine An-schauung der Väter dahin, wenn sie auchnoch nicht in der Form einer strengenPflicht auftrat, dass, wer den Mönchsstanderwählt habe, in ihm beharren müsse, dadieser Stand als eine höhere Lebensweisegalt und der Rücktritt in die Welt dem-gemäss als Abfall von einer besserenSache erschien. Vgl. Chrysost. Adhort. adTheod. lapsum. Auch der Wechsel desAufenthaltsortes und das Umherziehen inder Welt wurde getadelt, wie u. A. dasUrteil über die Sarabaiten zeigt. In derZeit, die der Stiftung von Montecassinounmittelbar vorangeht, begegnen wir so-gar Synodaldecreten, die das Gleicheanstrebten, was das einschlägige Kapitelder Benedictinerregei wollte. Die Synodevon Agde (506, c. 88) gestattete den Mön-chen die Trennung von der Gemeinschaftund das Wohnen in besonderen Zellenoder Häuschen nur im Falle der Krank-heit oder wenn sie besonders erprobt wa-ren, und auch dann gebot sie ihnen, inner-halb der Klostermauern und unter Auf-sicht des Abtes zu bleiben. Eine ähn-liche Verordnung erliess die Synode vonOrleans (511, c. 22). Früher schon be-drohte das Chalcedon. c. 7 die Mönche, dieihren Stand verlassend in ein weltlichesAmt eintreten oder Kriegsdienste leisten,mit Excommunication, und die Synode vonTours (461, c. 6) erneuerte den Kanon.Auch durch das Verbot der Ehe solltendie Mönche zum Verbleiben in ihremStande angehalten werden. Doch war diesesVerbot noch kein absolutes. Die Synodevon Chalcedon c. 16 bestraft zwar die Hei-rat der Mönche wie die Heirat der gott-geweihten Jungfrauen mit dem Banne.Aber sie räumt zugleich dem zuständigenriischof die Vollmacht ein, Milde walten

zu lassen. Die Synode von Orleans (511,c. 21) bestraft die Mönchsheirat nur mitdem Ausschluss aus dem geistlichen Stand,bez. mit der Nichtzulassung in den Kle-rus. Der fragliche Punkt in der Regeldes hl. Benedict war so hinlänglich vor-bereitet. Nachdem er aber einmal mitBestimmtheit aufgestellt war, wurde erim Abendland alsbald mit förmlicherRechtskraft ausgestattet. Die Synode vonTours (567, c. 15) verordnete, dass, werin ein Kloster eingetreten sei, nicht mehraustreten und heiraten dürfe und dassdie etwaige Ehe eines Mönchs mit Hülfedes weltlichen Richters getrennt werdensolle. Dasselbe Decret erliess die Synodevon Paris (614, c. 14, al. c. 12). Die Sy-node von Toledo (633, c. 49) dehnte dasDecret auch auf Diej enigen aus, die nochin unmündigen Jahren durch die Elternfür den Mönchsstand bestimmt wurden.

Fig. 22C. Der Mönch Radulf von S. Wast, Miniatm*(Voy. de donx Bened. II (14).

Sie huldigte nämlich bezüglich des Eintrittsin das Kloster dem Grundsatz: monachumaut paterna devotio aut propria voluntasfacit. Die Trullanische Synode (692, c. 40)dagegen forderte zur Wahl des klöster-lichen Berufes ein Alter von wenigstenszehn Jahren.

Bald nach der Regel Benedicts entstandim Abendlande eine andere, die ebenfallszu grosser Berühmtheit gelangte, wennsie sich auch nicht gleich jener dauerndzu behaupten vermochte: die Regel Co-lumba’s d. J. oder Columbans, wieer meistens genannt wird und wie er sei-nen Namen auch selbst, wenigstens ineiner Schrift, der metrischen Epist. adHunaldum, schreibt. In Irland geboren,verbrachte derselbe den bedeutenderenTheil seines Lebens auf dem Festlande,20 Jahre (590—610) in Burgund, wo eran drei Orten Klöster gründete, zu Ana-