Mönchthum.
411
grates, Luxovium und Fontanae, oder wieheute die 'Namen lauten, zu Anegray,Luxeuil und Fontaines; hernach einigeZeit in Alemannien, zuletzt in Italien, woer 614 das Kloster Bobbio stiftete und 615starb. Die Regel, die seinen Namen trägt,entstand nach Angabe seines BiographenJonas (Vita s. Columb. c. 17) in Burgund.Es kommt hier näherhin die Regula coe-nobialis in Betracht, denn noch ein zwei-tes von ihm herrührendes Schriftstück er-hielt den Namen Regula, bezw. im Unter-schied von der Reg. coen., Reg. monastiea.Diese Schrift handelt aber nur in allge-meiner Weise von den Grundpflichten desMönchthums, von dem Gehorsam, derArmuth, der Keuschheit u. s. w., und ent-hält insofern nichts, was einer Ordensregelim Unterschiede von einer andern eigen-thümlich wäre. Eine Ausnahme machtbloss das cap. 7, das vom Psalmengebethandelt, aber wahrscheinlich ursprünglichnicht diesen Ort einnahm. Die Reg. coe-nobialis, auch Liber poenitentialis, Poeni-tentiale und ähnlich betitelt, liegt selbstin zwei Recensionen vor, in einer kürzeren(Biblioth. Patr. max. t. XII 6 sq.) und ineiner längeren (Holsten. Bröckle Cod. reg.1.1 174 sq.; Migne P. L. t. LXXX 216 sq.;die Regel ist übrigens als cap. 10 der Reg.monast. angehängt), und nach den Unter-suchungen von Hertel (Zeitschr. für hist.Theol. 1875, 430 ff.) ist erstere die echte,während diese als jüngere Ueberarbeitungder ursprünglichen Regel mit Benützungdes Poenitcntiale Columbans sich darstellt.Ebrard (Iro-schott. Missionskirche 1873,147 ff.) erklärte umgekehrt die Reg. mo-nastica für die echte Regel Columbans;seine Aufstellungen wurden aber von Hertelund Lüning (Gesch. d. deutschen K.-R. II,1878, 432 ff.) siegreich zurückgewiesen.Was den Inhalt der Reg. coenobialis an-langt, so giebt sie die Strafen für die ver-schiedenen Vergehen der Mönche an, unddie Ansätze sind im Ganzen sehr hoch. Co-lumbans Regel ist in sofern viel strengerals die des hl. Benedict, und ihre vielfachübertriebene Strenge trug nicht wenig zuihrem Untergang bei. Bevor die Benedic-tinerregel zur allgemeinen Geltung kam,erlangte sie allerdings in Gallien und inDeutschland eine weite Verbreitung. Abersie konnte die Concurrenz mit jener Re-gel um so weniger bestehen, als dieselbenicht bloss durch innern Werth sie über-ragte, sondern auch höherer Empfehlun-gen sich erfreute.
Bei Aufzählung der verschiedenen Artenvon Mönchen sind uns auch solche be-gegnet, die dem Ideal der neuen Lebens-weise weniger entsprachen. Bei dem star-ken Andrang zu derselben, der sofort nach
ihrer Entstehung und namentlich im Orientsich bemerklich macht, konnte es nichtfehlen, dass auch Unberufene sie erwähl-ten. Hieronymus, Cassian und Benedicthaben nicht unterlassen, über diese halbenund falschen Mönche ihr Urteil zu fällen.Auch Gregor von Nazianz (In monach.obtrect. et ad fals. nom. monach. carm. 44)gedenkt derselben. Es kam insbesonderefrühzeitig vor, dass Leute aus dem Standeder Decurionen aus denselben Motivenden Mönchsstand erwählten, aus denendamals einige in den Klerus eintraten,um sich nämlich den pflichtmässigen Ge-meindediensten zu entziehen. Kaiser Va-lens trat aber einer solchen falschen Welt-flucht entgegen, indem er verordnete, dieBetreffenden sollten zu ihren gesetzlichenDienstleistungen zurückkehren oder aufihr Vermögen verzichten (Cod. Theodos.XII, 1, 63), und sein Gesetz wurde durchTheodosius II und Iustinian erneuert.Hieronymus (Chron. Olymp. 289) lässt den-selben Kaiser sogar ein Gesetz geben, ,utmonachi militarent“, und die Widerstre-benden mit Knütteln tödten, und Orosius(Hist. VII 33, 1—4), der ihm folgt, sprichtvon einer grossen Verfolgung, die aufGrund des bezüglichen Gesetzes unter denägyptischen Mönchen veranstaltet wordensei. Allein die griechischen Kirchenhisto-riker wissen von einem derartigen Gesetznichts, und die Angabe beruht wahrschein-lich auf einem Missverständniss des obenangeführten Gesetzes. Die Heranziehungder Mönche zur militia patriae wurdefälschlich im Sinne einer Verwendung zurmilitia armata aufgefasst, und diese stren-gere Auffassung konnte um so eher statt-haben, als zur Zeit des Kaisers Valensund mit seinem Willen und seiner Unter-stützung durch den arianischen BischofLucius von Alexandrien eine grausameVerfolgung unter den Mönchen veran-staltet wurde. Vgl. die Bemerkungen desGothofredus zu dem Gesetz. Wenn übri-gens ein bezügliches Gesetz wahrscheinlichnicht erlassen wurde, so kam es doch,wie wir durch die Synode von Chalcedonc. 7 erfahren, thatsächlicli vor, dass Leute,die in den Mönchsstand eintraten, später' in die Welt zurückkehrten und nicht blossAemter des Friedens, sondern auch denKriegsdienst übernahmen. Ein kaiserlichesGesetz vom J. 390 (Cod. Theod. XVI, 3, 1)verbot den Mönchen das Betreten derStädte, und es wurde wahrscheinlich durchdie eifrige Intercession veranlasst, welchedie Mönche bei dem Aufstand in Antiochienim J. 387 für die bedrohten Bewohner derStadt bei den kaiserlichen Beamten ein-legten. Dasselbe wurde übrigens schonnach zwei Jahren wieder aufgehoben.