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Zweiter Band. I - Z.
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Mumien — Musik.

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dieselbe Bedeutung wol auch in demBaume neben dem guten Hirten mit demMilcheimer auf dem Grabsteine bei deRossi R. S. II, tav. XXXIX 10 , p. 323;Mus. Tiv. Lat., tav. XIV 5 . Bezüglich desLammes mit dem Milcheimer auf demRücken spricht Buonarruoti Yetri 33 unterallem Vorbehalt die Yermuthung aus, inGefässen von ähnlicher Form sei vielleichtfrüher das hl. Altarssacrament aufbewahrtworden; bestimmte Anhaltspunkte fürdiese Yermuthung haben sich bis jetztnicht ergeben. heuser.

MUMIEN, s. Todtenbestattung.

MUNERA publica et sordida. Man ver-steht darunter gewisse Frolinden undStaatslasten, welchen sich die Unterthanenin der spätem Kaiserzeit zu unterziehenhatten, und von welchen die Kleriker be-freit waren. Es gehören dahin: Beschaf-fung und Anfertigung von Mehl, Brod-backen, Fuhren für das Militär, Stellungvon Lastvieh und Pferden für dasselbe,Stellung von Arbeitern, Taglöhnern undHandwerkern, dann Leistungen bei Er-bauung von Tempeln und sonstigen öffent-lichen Gebäuden, als Kalklöschen, Liefe-rung von Balken, Latten, Holz, Kohlenu. s. w., sodann Zahlung von Ersatzgeldernfür Rekruten und Verpflegung durch-reisender kaiserlicher Boten und Gesand-ten. So Cod. Theod. XI 16, 15 (vgl. Goiho-fredus zu Cod. Theod. XII 1, im Cod.Justin, s. c. 2 eod. de sacros. ecclesiis I 3und die Artt. Immunitäten und Decurionen).In der kirchlichen Sprache dehnte mandann den Begriff der M. sordida weiteraus und verstand darunter überhauptDinge und Gewerbe, die als unanständigfür den Klerus galten und darum ver-boten wurden: so insbesondere Geld gegenZinsen ausleihen, was von den Synodenmeist mit Absetzung bedroht wird (vgl.Cm. Apost. 44 [43]; Illib. can. 20; Nie. I,can. 18, wozu die Anmerkung von HefeleConc.-Gesell. I 405 f. nachzusehen; Laodic.can. 4; Carthag. I, can. 13; III, can. 16;Arelat. II can. 14; Tarrac. can. 2). InBetreff des Handels waren die Ansichtengetheilt, er war nicht verboten (vgl. denArt. Immunitäten), doch hatte man halbund halb das Gefühl, dass er für denKlerus ein unpassender Erwerbszweig sei.Dies zeigen u. A. can. 19 von Elvira,wonach ,die Bischöfe, Priester und Dia-konen ihren AVohnort nicht verlassen sol-len, um Handel zu treiben, auch nicht inden Provinzen umherziehen und gutenMärkten nachgehen 1 ; sie sollen sich ihreBedürfnisse durch Freunde, Diener oderA'erwandte einkaufen lassen, ,wenn sie

| aber Handel treiben wollen, so soll es nur! innerhalb der Provinz geschehen 4 . Spätere| Synoden verbieten dagegen den Handel| ganz. So die von Tarragona im J. 516,t can. 2 und schon die zweite von Arles inder Mitte des 5. Jahrh. Andere Synodenverbieten noch Tlieilnahme an gericht-lichen Verhandlungen als Sachwalter, Vor-mundschaften , Testamentsvollstreckungund Verwaltung fremden Vermögens, sodie erste von Carthago: administratio velprocuratio domorum, ratiocinatores etapothecarii can. 6 et 10; conductores etprocuratores Carthag. III, can. 15; tuitiotestamentorum war schon zu Cyprians Zei-ten in Africa unter Excommunication ver-boten (vgl. sog. statuta eccl. Afr. can. 18).Ganz allgemein drückt sich in dieser Hin-sicht die Synode von Carthago des J. 397aus, indem sie von den Klerikern über-haupt sagt: neque ullo turpi aut inhonestonegotio victum quaerant. Handwerke undAckerbau galten dagegen nicht als ver-botene und unanständige Erwerbsquellen,indem es in den sog. Statuta eccl. Afr.can. 51—53 heisst: clericus quautumlibetverbo Dei eruditus artifieio victum quaerat.Clericus victum et vestimentum sibi arti-ficiolo vel agricultura absque officio suidetrimento paret. Omnes’clerici, qui ad| operandum validiores sunt, et artificiola| et litteras discant. kellxer.

! MUSCHEL, s. d. Art. Concha I 317.

I Ueber das A r orkommen von Muscheln in! den Katakomben s. I 591.

MUSEOGRAPHIE, s. d. A. Topographie.

MUSIK. Ihrer Substanz und AA r esenheitnach kann die M. des christlichen Alter-thums heute nicht mehr genauer erforschtwerden, da keine schriftlichen Documenteaus jener Zeit erhalten sind, welche einenEinblick in die systematische Grundlage,in Bau, Gliederung und formelle Anord-nung des Tonmaterials gestatteten. Miteiniger Sicherheit kann jedoch angenom-men werden, dass die M. des christlichenAlterthums auf der Basis der alttestament-lichen Tempelmusik beruhte und im Laufeder Zeit unter dem Einflüsse des Allesdurchdringenden, veredelnden und ver-klärenden christlichen Geistes in jeneFormen überging, unter welchen uns spä-ter die gregorianischen Melodieen entgegen-treten. Dass nicht unbewusst dem christ-lichen Kirchengesange im Fortgange sei-ner Entwicklung bis zur Zeit des hl. Am-brosius etwas AVeniges von dem Geisteder antik-griechischen M. sich beigemischthabe, kann wol nicht bestritten werden;jedenfalls aber wird dieses AA r enige nichtim Stande gewesen sein, die hergebrach-

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