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Zweiter Band. I - Z.
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Xopoxavuiv — Notarii.

nämlich, welche nach dem Ritus der altenKirche bei der Feier der hl. Messe ihreOpfergaben dargebracht hatten, gaben demdie Gaben in Empfang nehmenden Kleri-ker ihre Namen an (nomina dederunt, wieoben), insoweit diese nicht schon bekanntwaren. Die Namen der Opfernden, inspäterer Zeit bei Yergrösserung der Kir-chengemeinden wenigstens die Namen der-jenigen , welche Gaben von besondermWerth darbrachten, wurden von dem Dia-kon in ein Yerzeichniss (Diptychen) ein-getragen und aus demselben durch einenDiakon oder Subdiakon öffentlich währenddes Gottesdienstes vorgelesen', und zwarin der römischen Kirche während desKanons beim Memento vivorum, nach dergallicanischen, mozarabischen und orien-talisch-griechischen Liturgie vor der Prä-fation oder Contestation ( Binterim Denkw.IV, 3, 423). Diese öffentliche Recitationder Namen der Opfernden während dergottesdienstlichen Versammlung hiess nunin der Sprache der altrömischen LiturgieX. o. Vgl. Bona Rer. liturg. II 8, n. 7:,. . . alicuius nomen offerre idem erat, acipsum in sancto sacrificio recitare et enun-tiare. 1 Die Hauptboweisstelle für die Be-deutung des N. o. bleibt Cyprian (Ep. 9,al. 16, ed. Par.), worin er sich gegen dievorschnelle Zulassung der Lapsi zur kirch-lichen Gemeinschaft ausspricht: ,ad com-municationem admittuntur et offertur no-men eorum, nondum poenitentia acta, non-dum exomologesi facta 1 etc. Ygl. Rigalt.Not. in Cypr. ep. 60, wo das N. o. indemselben Sinn erklärt wird. Bei Hiero-nymus (Comm. in lerem. c. 11 und Comm.in Ezech. c. 18) findet sich dafür ,recitareofferentium nomina“, bei Innocentius (Ep. Iad Decent. c. 2) ,nomina recitare“, ,no-mina, quorum sunt oblationes, edicere“;in dem c. 29 der Synode von Elvira (305oder 306) wird die Formel gebraucht:,nomen ... ad altare cum oblatione reci-tare“, die Constit. apost. III 4 kennen ein.liyeiv, tk 6 3e8(dx<l>c‘ u. s. w. Ueber dieSache selbst jedoch müssen wir auf an-dere einschlägige Artikel, wie Diptychen,Oblationen, Offertorium u. dgl., verweisen.Nur dies sei kurz bemerkt, dass sich fürP. Innocenz in dem citirten Brief ad De-cent. bei dem N. o. mit der phonetischenBedeutung des offerre zugleich der gei-stige, kirchliche Begriff einer oblalio adDeum verbindet, welch letzterer in einereigenen Oratio commendatitia über dieOpfergaben und ihre mit Namen genann-ten Spender Ausdruck gegeben werdens °Nte. kkCll.

NOMOKANQN. Die engere Verbindung,welche nach der Bekehrung der römischen

Kaiser zwischen dem kirchlichen und dem| weltlichen Recht entstand, rief das Be-dürfnis nach Sammlungen hervor, welchenicht nur die kirchlichen Gesetze (y.av(vsc),sondern auch die von der Kirche auf-genommenen weltlichen Gesetze (vopo i),welche die Kaiser theils zur Unterstützungder Kirchengesetze, theils aber auch unterEingriff in die kirchliche Rechtssphärecirca sacra erlassen hatten, systematischnach Materien verbunden enthielten. Vonihrem zweifachen Inhalt erhielten diesel-ben den Namen Nomocanones.

1) Der älteste N. entstand bald nachdem Tode Iustinians mit Benützung dervon Johannes Scliolasticus (f 577 als Bi-schof von Constantinopel) verfassten syste-i matischen Canonessammlung in 50 Titeln,

| rührt aber nicht von diesem her ( Iustelli\ Biblioth. I. C. vet. II 603—672). 2) EinN. in 14 Titeln, ebenfalls aus dem Endedes 6. Jahrh., welcher nur in der Ueber-arbeitung des Photius, der die Vorredebeibehielt, erhalten ist. 3) Der N. desPhotius, eine Ueberarbeitung und Ergän-zung des vorhergehenden aus dem J. 883(Iustelli II 815—1140). 4) Der N. einesUnbekannten aus dem 14. Jahrh. ( Coteler .

\ Mon. eccl. graec. I). 5) Das Syntagma[des Matth. Blastares, verfasst um 1335} ( Beverülge Synodicon II, P. II). 6) Der| noch ungedruckte N. des Manuel Malarus,j 1561. 7) Der für die syrische Kirche vonAntiochien verfasste N. des Barhebraeus(1226—1286, in der lat. Uebersetzung desAssemani abgedruckt bei Mai Script, vet.,nova coli. X 3—268).

Näheres, besonders eingehende Angabe! der Litteratur, s. bei Walter K.-Recht,14. Auf!. § 73 ff. HEUSER.

NONE, s. Officium divinum und Gebet.

NONNEN, s. Münchthum.

NOSOKOMIEN, s. Wohlthätigkeitsan-i stalten.

!

I NOTARII waren bei den alten Römernj die Geschwindschreiber (die griechischenI öüoypd'foi, T«-/u 7 pdcpot), welche ihren Namenvon den notae =— tachygraphischen Zei-! chen , Abbreviaturen, bekommen hatten.

| Sie waren als Servi oder Liberti im Dienste; von Privatleuten; seit der Zeit der Mon-archie (Cicero und andere ältere Autorenwisssen nichts von einem solchen Nota-i rius) erscheinen sie in der römischen Ge-i richtsverfassung als amtliche Schreiber.

: Für die N. bestanden in Rom eigene! Schulen, und aus einem von Cardinal MaiCollect. Vatic. V 396 sqq. veröffentlichtenGesetz Diocletians sehen wir, dass derPreis für den Unterricht in der Kunst der