Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Nothtaufe — Novatianer.

Martyrol. Rom. sub 3. Dec. der MärtyrerCassianus von Tingis in Mauretanien, dessenStand als Notarius publicus aus den Mar-tyreracten ersichtlich ist, mit dem Beisatz:,qui exceptoris diu gerens officium 1 , an-geführt. Ein Elfenbein, welches Boldetti334 veröffentlicht, soll nach dessen Mei-nung diesen Märtyrer darstellen (s. uns.Fig. 332). Wegen der Geschwindigkeit,

Fig. 332. Ein Notarius (Cassianus? nach Bold. 334).

mit welcher die N. die Worte nieder-schriehen, ehe sie ganz ausgesprochenwaren, wurden sie von profanen Autoren(Auson. Epigr. ad notar. suum), wie auchvon Hieronymus des Wortdiebstahls (furtaverborum) in heiterer Weise beschuldigt. !In älterer Zeit wurden die N. auch Char-tularii, Chartellarii und Chartarii (yccpro-7 pdsot) genannt und erscheinen unter die-ser Benennung als Secretäre oder Conci-pisten des Chartophylax (s. d. Art.) oder,wie in mehreren Briefen des P. Gregor I,als Secretäre höhern Ranges. BinterimDenkwürdigk. I, 2, 47; Augusti Denkwür-digkeiten XI 251. KRÜOL.

NOTHTAUFE, s. Taufe.

NOTITIA ECCLESIAE. Eine dem christ-lichen Alterthum angehörende amtlicheZusammenstellung, wie sie uns für denrömischen Staat der Kaiserzeit in denNotitia imperii erhalten ist, besitzen wirleider nicht. Indessen ist eine solche Sta- jtistik der christlichen Bisthiimer durchKaiser Leo den Weisen um das J. 891veranstaltet worden, welche Leunclav (Iusgraeco-rom. II 88) zuerst 1596 bekanntgemacht hat und zwar in griechischemund lateinischem Text. Schlechter ist dieAusgabe bei Carol. a S. Paulo (App. adgeogr. sacr.), besser bei Goar (zu Codin.Be offic. Const. 1648, Append. 337), Be-vendge (Not. in c. 36 Conc. Trull.), Scheel-strate (De Conc. Antioch. diss. IV, c. 13,p. 425); zuletzt hat sie Bingham 1. IX,

c. 7 (III 568 f.) abgedruckt und auf Grundderselben ein Verzeichniss der Diöcesenfür das 4. Jahrh. herzustellen gesucht (ib.c. 1, III 376 f.).

NOVATIANER. I. Mit diesem Namenbezeichnet man die Anhänger Novatians,der um die Mitte des 3. Jahrh. n. Chr. dasfalsche Dogma von der Nichtvergebbarkeitder Idololatrie aufstellte und zwar in einerWeise, die eine vollständige Leugnungder kirchlichen Schlüsselgewalt in sichschloss. Nach Socrates (H e. IV 28) sprachNovatian in dem an die auswärtigenKirchen gerichteten Schreiben seine An-sicht dahin aus, ,man solle den Idololatrendie Theilnahme an den hl. Geheimnissennicht gestatten, sie zwar zur Busse er-mahnen, die Verzeihung aber Gott über-lassen, der Macht und Recht habe,Sünden zu vergeben 1 (xq7 Sovapivio y.ai £t;ou-<nav eyovn auiytupsw dp.apirrjp.'XTa). In die-sem Satz ist das ausgesprochene Principund dessen Anwendung auf den besondernFall der Idololatrie von einander wol zuunterscheiden. Jenes lautet ganz allge-mein und hisst, indem es im Gegensatzzur Kirche ,Gott wie die Macht, so dasRecht 1 der Sündenvergebung einräumt,über den Umfang seiner Bedeutung keinenZweifel übrig. Dasselbe bestreitet offen-bar der Kirche das Recht und die Macht,überhaupt schwere Sünden zu vergebenund die Reuigen wieder zu den hl. Saera-menten zuzulassen. Dass Novatian wirk-lich diesen Irrthum vortrug, bezeugenzeitgenössische und spätere Schriftsteller(vgl. Dionys. Alex. ap. Euseh. H. e. VII 8;Adv. Novat. Opp. s. Cypr. ed. Hart. Ap-pend. 52; Pacian. Ep. 3 ad Sympr. c. 1);selbst Socrates kann Novatians Ansicht,obgleich er sie in einem möglichst gün-stigen Lichte darstellt, nicht anders alsdahin deuten, dass Einer, der nach derTaufe schwer sündige, keinen Zutritt mehrzu den Sacramenten bekomme (1. c.). Das-selbe erklärte auch der novatianische Bi-schof Ascosius dem Kaiser Constantinzu Nicaea und zwar unter Bezugnahmeauf die Vorgänge unter Decius ( Socrat .I 16; Sozom. II. e. I 22), ein Beweis,dass er glaubte, sich durchaus auf demvon Novatian eingenommenen Standpunkteerhalten zu haben. Es scheint also sicherzu sein, dass die N. von Anfang an nichtbloss die Lapsi, sondern auch andere Tod-sünder bleibend aus der Kirche ausschlos-sen. Gegen diese Behauptung bildet derUmstand, dass N. selbst ursprünglichbloss die Idololatren im Auge hatte,keine erhebliche Instanz. Denn währendder decischen Verfolgung war der Abfallvom Glauben das allgemeine Verbrechen,