Band 
Zweiter Band. I - Z.
Seite
509
JPEG-Download
 

Oblatio.

509

ger Zeugen aus dem Laienstande vorge-nommen. Während der Knabe ein Opfervon Brod und Wein in der Hand hielt,las der Offerirende die Petitio (Oblations-formel) ab und legte sie sodann auf denAltar, worauf der Celebrans die Opfergabein Empfang nahm und der Knabe in diePalla des Altars (Altartuch) eingewickelt,gewöhnlich auch sogleich tonsurirt und mitdem geistlichen Gewände bekleidet wurde{Martine De antiq. monach. rit. 704 sq.).Sobald der Oblate zur Pubertät gelangtwar, musste er die von den Eltern gültigvollzogene Oblation ratihabitiren und dieeigentliche Ordensprofess ohne Weiteresablegen. Die Erziehung der Oblaten warihrer Bestimmung entsprechend. Sie hattenihre eigenen Wohnungen, Schlafsäle undSchulen, ihre bestimmte Haus- und Tages-ordnung, kamen nur im Chore und Re-fectorium mit den übrigen Mönchen zu-sammen, standen unter der Aufsicht eige-ner Vorstände und Lehrer, Magistri oderPraepositi genannt, wurden besonders imPsalmengesang geübt und unter strengerDisciplin gehalten, deren Uebertretungenscharf geahndet, meist durch Fasten undmit der Ruthe (aut ieiuniis nimiis affli-gantur aut acribus verberibus coerceanturut sanentur, Regul. s. Bened. c. 30; vgl.Martine 1. c. 706).

Mit der Ausbreitung des Benedictiner-ordens, besonders durch Gregor d. Gr.,kam das benedictinische Oblateninstitutauch nach Frankreich (Regul. s. Aurel, c.17), Spanien (Regul. s. Isid. c. 4 und Regul.commun. c. 6) und England, wo aus dem-selben grosse Lichter der Kirche hervorgin-gen, wie Beda, Willibrord, Bonifatius, Dun-stan u. A. Ueberall wurde an der absolutenVerbindlichkeit der Oblation auf Grundder durch das römische Recht ( Cod. Theo-dos. III 3; Cod. Iustin. VIII 47; Instit.I 9 u. 12) zur Geltung gekommenen An-schauung über die väterliche Vollgewaltfestgehalten und dieselbe durch das grosseNationalconcil von Toledo a. 633, c. 49(monachum aut paterna devotio aut pro-pria professio facit, quidquid horum fuerit,alligatum tenebit) und das zehnte Toleta-num e. 6 feierlich sanctionirt. Erst inFolge germanischer Einflüsse, namentlichdurch die karolingische Gesetzgebung (Ca-pitularo I a. 805; Synode zu Mainz a. 813,c. 23 und zu Aachen a. 817, c. 36), wurdeeine freisinnigere Gestaltung des Institutsangebahnt, bis das Decretalenrecht (c. 11.12. 14 X De regulär. III 31) die aus-schliossende Verbindlichkeit der Oblationganz beseitigte, und erklärte, dass dieväterliche Oblation kein absolutes Prä-judiz für den spätem Lebensberuf desOblaten sein könne. Vgl. .7. N. Seidl Die

Gottverlobung von Kindern oder De pue-ris oblatis, eine kirchenrechtsgeschichtl.Untersuchung, Passau 1871.

SEIDL.

OBLATIO hat im kirchlichen Sprach-gebrauch verschiedene Bedeutungen, vondenen namentlich zwei hier zu behandelnsind; die übrigen werden am Schlüsse desArtikels kurz erwähnt.

1) O. im engern und eigentlichen Sinnbezeichnet die Handlung des offerre undzwar des Darreichens (Opferung) der eu-charistischen Opferelemente und dieConsecration derselben durch den Prie-ster. Mit andern Worten: O. steht zu-mal in der altern Sprache gleichbedeutendmit Sacrificium und irpoocpopa für die ganzeOpferhandlung (Abendmahlsliturgie). Sogebraucht Cyprian die Ausdrücke 0., Sa-crificium und Sacramentum unterschiedslosfür Eucharistia, wie ähnlich die Griecheneuyapta-ia und itpoacpopa anwenden; biswei-len stehen beide Synonyma beisammen,so bei Cyprian Ep. 63, ed. Hartei (oblatioet sacrificium); vgl. Tkeodoret. Dial. c. 3.

| In diesem Sinne, d. i. für eucharisti-! sehe Opferhandlung oder für liturgischej 0., setzt auch Tertullian an etwa vier[Stellen offerre und 0. De praescr. c. 40:i celebrat et panis oblationem ; De exhort,cant. c. 7; De virg. vel. c. 9 und Ad ux.II 8. Vgl. Adv. lud. c. 5: sacrificia ter-| renarum oblationum; s. Zeitschr. f. hist.

! Theol. 1871, XLI 149 ff. Für Opferfeier| steht es auch bei Irenaeus Haer. IV 18:non genus oblationum (Trposcpopüiv, saerificio-1 rum) reprobatum est, sed species tantumimmutata est. Bunsen Analect. antenicaen.II 379. Dann wurde später das Wort 0.liturgische Bezeichnung für einen beson-; dern Theil der Opferfeier, die sog. Opfe-rung, während Oblatum und Oblata wiei Hostia (npos'fopa) Benennungen von con-! se.crirtem und nicht consecrirtem Brode: jvurden. Im Sinne von Opferfeier stehtauch der Ausdruck Oblationes pro defunc-j tis. Es opferten nämlich an dem Begräb-! niss- oder Gedächtnisstag von VerstorbenenI die Angehörigen, Verwandte und Freundei Altargaben, wovon ein Theil für die Eu-! charistie, das Uebrige für ein Gedächtniss-’ mahl, das als Almosen für die Armengalt, verwendet wurde. Dies meint Au-I gustinus Ep. 22 ad Aurel, c. 6: oblationes| pro spiritibus dormientium, quas vere ali-! quid adiuvare credendum est, super ipsasI memorias non sint sumptuosae. Dass aberi schon Tertullian, der an drei Stellen diesen| oder einen gleichwertigen Ausdruck (ob-' lationes facere, reddere, offerre) setzt,I darunter Seelenopfer für Verstorbene ver-stand , lässt sich aus den Stellen nichtunwiderleglich darthun. Er sagt De cor.