Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Oblatio.

milit. c. 3: oblationes pro defunciis pronatalitiis annua die facimus; in den (mon-tanistischen) Schriften De monog. c. 10:enim vero pro anima eins [mariti] orat[uxor] ... et offert annuis diebus dormi-tionis eius, und De exhort. cast. c. 11:. . . oblationes annuas reddit ... et offer-ret). Dass Tertullian von einem Opferredet, ist zweifellos, nicht aber, dass erdas Messopfer des Priesters für die Ver-storbenen meint; vielmehr scheint er anallen drei Stellen zunächst nur die Laien-oblationen, d. i. die Opfergaben, welchedie Angehörigen am Todestage von Ver-storbenen in deren Namen darbrachten,4 darunter zu verstehen. Allein da dieseLaienoblation nur während der euchari-s t i s c h e n Opferfeier dargebracht wurdeund die Kirche an der Anniversar-oblation so strenge hielt, wird die An-nahme, dass auch der Priester an denerwähnten Jahrestagen sein, d. i. daseucharistische Opfer für den betreffendenVerstorbenen darbrachte, sehr wahrschein-lich (Probst Gosch, d. Liturgie 376). Mitdiesen Oblationes pro mortuis am Altäredürfen nicht jene Gaben, welche man daund dort am Grabe niederzulegen pflegteund die den gleichen Namen trugen, ver-wechselt werden ( Ambros. In Luc. 1. VII,c. 9; Aug. Serm. 15 De sanctis; Serm. 43De divers.; De confess. VI 2).

Das offerre im erstem und engern Sinngalt als die eigentlichste Function desBischofs (und Priesters). Clemens Born. Ep.ad Cor. c. 44, wozu die Const. ap. VIII 5die Beleuchtung geben. ,Getrennt vomBischof zu taufen oder die Agapen (nebstEucharistie) zu feiern, ist nicht erlaubt,“sagt Ignatius Ep. ad Smyrn. e. 7, was deralte Interpolator erweiternd erklärt: zuopfern (oblationem offerre) und Euchari-stie (saerificium) zu feiern, ist nur in Ver-bindung mit dem Bischof gestattet. Denn,exordium ministerii a summo sacerdotoest“, heisst es bei Pseudo-Ambros. De sa-cram. III 1, 4. Der Priester celebrirt nurmit Genehmigung des Bischofs ( Conc. Veron.755, c. 8); den Diakonen ist dasselbe ver-boten (Conc. Nicaen. 325, c. 18 mit denErläuterungen von lief eie Conc.-Gesch. 1 2424; Hippolyt. Can. arab. 32: der Diakonvertritt die Stelle des Priesters cum ex-ceptione solius oblationis sacrificii magniet orationis). Wenn ihnen trotzdem bis-weilen ein offerre zugesprochen wird, soist darunter nicht das Opfern, sonderndas Austheilen (Offeriren) der hl. Com-munion gemeint. Dagegen wird offerreauch von der Laienopferung (sieheunter 2) gebraucht. Hilarius Diac. Quaest.e * \ e *‘ ^ est - 4® (in opp. s. Aug. append. 3,cd. Bened.): quamvis enim proprio sacer-

dos fungatur officio, ille tarnen offerredicitur, cuius nomine agit sacerdos. Ipsienim imputatur, cuius munera offeruntur.So sind auch die Ausdrücke in manchenrömischen Secreten oder orationes superoblata zu verstehen, wie: munera populitui (Vigilia s. Ioan. Bapt.), oder oblationesfamulorum famularumque tuarum (Dom.VII p. Pent.), oblationes populi tui (Natal,s. Iac. Ap.).

2) Die Laienoblationen, oblationesfidelium, d. i. die von den Gläubigen theilswährend, theils ausser der eucharistischenOpferfeier geopferten Gaben: ausser ob-lationes auch munera, dona, oblata, itpoa-<popai', SüSpa genannt. Diese Oblationensind eine sehr alte, in der Kirche desOstens und Westens vorkommende Ein-richtung, vermutlilich durch die Agapenhervorgerufen. Probst (Gesch. d. Liturgie376) hält sie für apostolischen Ursprungs.Jedenfalls bestanden sie in den ersten Jahr-hunderten bereits in der ganzen Kirche.Es sei hier ausdrücklich bemerkt, dassvon allen Opfergaben der Laien, die denNamen Oblationes erhielten, nur die vonBrod und Wein zur eucharistischen Feierin Beziehung stehen, ohne deshalb alsdie 0. im engern Sinne oder auch nurals integrirender Theil derselben (Eucha-ristie) zu gelten. Alle übrigen Oblationenzu milden und anderen Zwecken wurdennur bei Gelegenheit der Abendmahlsfeierabgegeben, ohne zu ihr zu gehören ( Probsta. a. 0. 99 f.). Sie waren Oblationen oderOpfer, die nicht Gott, sondern den Ar-men etc. galten. Zu diesen Oblationenim weitesten Sinne gehört Alles, was anfahrender oder liegender Habe der Kircheund ihren Dienern von freien Stückenzum Opfer gegeben wird; es geht durchden Act des offerre als gottgeweihte Sache(res sacra) in den rechtlichen Besitz derKirche über. Ausführliches darüber s.Capit. Caroli M. (von 814) c. 12 und Capit.reg. Franc. I 522.

Wir bringen hier die Gegenstände unddann die näheren Bestimmungen der 0.zur Sprache.

A. Objecte der 0.

1) Zu eucharistischen Zwecken,nämlich zur Communion des Priesters undder Gläubigen, wurden seit ältester ZeitBrod und Wein geopfert. Bereits Ire-naeus (167; Ilaeres. IV, c. 17. 18) nenntBrod und Wein als die Erstlinge, diedem Schöpfer geopfert würden. EbensoClemens Alex. (I’aedag. II 2), Origenes (C.Cels. VIII 34). Irenaeus 1. c. und dieCan. apost. 3 u. 4 verbieten, etwas An-deres am Altäre zu opfern, als was Chri-stus als Gaben bestimmt habe. Das Ver-