Oblatio.
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bot zeigt, dass da und dort per abusumandere Opferelemente, namentlich Milchund Honig, gebraucht wurden, woran viel-leicht häretische Einflüsse schuld waren.Das Verbot ward vom Conc. Hipp. (393)c. 23 erneuert: bei dem Sacramente desLeibes und Blutes Christi soll nichts ge-opfert werden als Brod und Wein mitWasser gemischt (Cod. eccl. Afric. 37).Ebenso verbietet das Concil von Auxerre(um 585) c. 8, den Wein mit Honig odereiner andern Flüssigkeit zu mischen (vgl.Conc. Trull. 692, c. 57 und Martin vonBraga [569] in seiner Sammlung der grie-chischen Canones bei Hardouin I 397).Als die alte Praxis bez. die alten Canoneshier und dort ausser Uebung kamen,musste die Kirche geradezu die Oblationvon Brod und Wein an Sonntagen ein-schärfen , um die eucharistische Spociesdaraus entnehmen zu können. Das Concilvon Macon (585) c. 4 verordnet: an allenTagen des Herrn sollen Männer und Frauenauf dem Altäre Brod und Wein opfern{liefeie C.-G. III 2 40). Auch die Mönchewaren zur 0. verpflichtet; kurz die Dar-bringung von Opfergaben war nicht indas Belieben der Gläubigen gestellt, son-dern deren Pflicht. Noch im 8. Jalirli.war es Sache des visitirenden Bischofs,zu fragen, ob Männer und Frauen dieserPflicht genügten ( Regino De eccl. discipl.II 5. 89). Nicht mindert tadelt Caesariusvon Arles (Serm. 262 in append. opp. s. Aug.)das Nachlassen des alten Eifers, ja be-reits Cyprian (in der schönen Stelle Deop. et eleem. c. 15) schärft das Gebot ein.Später schrieb ein fränkisches Capitulare(VI, n. 170) absque ulla excusatione die0. vor. Bekanntlich wurden die restiren-den, nicht consecrirten Brode als Eulo-gien nach der Messfeier ausgetheilt (Con-cil von Nantes 658 und d. Art. Eulogien).In welcher Weise die Heiden die Opfer-gaben unbrauchbar zu machen suchten,zeigen Nachrichten, wie in den Acta Tlieo-doti (von 303) bei den Boiland. 18. MaiS. 1522 und liuinart ed. Ratisb. 375. Ge-wöhnlich nahm der Diakon die Oblationender Männer, eine Diaconissin die der Frauenin Empfang. Ersterer wählte am Oblatio-narium (s. d. Art.) das für die EucharistieRöthige und Taugliche aus.
2) Andere Opfergaben oder Altar-oblationen, die nicht für die Eucharistiebestimmt waren und theils in Natural-,thoils in Geldbeiträgen bestanden, treffenwir gleichfalls schon in den ersten Jahr-hunderten. Die Agapen und andere kirch-liche Bedürfnisse, sowie die nöthige Unter-stützung der Priester und Armen brachtees mit sich, dass die Gläubigen persön-liche Gaben als 0. spendeten. Ihrer ge-
denkt bereits lustin (Apol. I 67): die Ver-möglichen und die, welche wollen, theilennach Belieben mit, was Jeder will. DasGesammelte wird beim Vorsteher (Bischof)hinterlegt, der Waisen, Witt wen. Kranke,Arme, Gefangene, Gäste . . . davon unter-stüzt. Was geopfert wurde, ersehen wiraus verschiedenen kirchlichen Erlassen undanderweitigen Nachrichten. Nachdem dieCan. apost. c. 3 angegeben hatten, was inder Eucharistie nicht geopfert wer-den dürfe, nennen sie im c. 4 die Gegen-stände der Laienoblation, die man zumAltäre bringen dürfe, nämlich frische Aeli-ren und Trauben zur entsprechenden Zeit,also das Material für Brod und Wein,Oel für die Lampen und Weihrauch fürKirchenzwecke. Der c. 5 erwähnt dannnoch allgemein Obst (ditu>pa), das geopfertwerden dürfe, aber nicht am oder aufdem Altäre. Die koptische Bearbeitungder apost. Canones (Constitutionen) führtim Einzelnen acht Obstsorten als obla-tionsfähig auf, und von Blumen die Roseund Lilie ( Const. apost. c.opt. II 46 u. 54).In der africanischen Kirche wurde Oelfür die Salbung bei der Taufe gespendet(Cypr. Ep. 70). Yon Oel (p.upov) redetauch Pseudo-Dionysius (De hierarch. eccl.IV 2) als Oblationsgegenstand. Der Ordorom. (I 31, append. 7) verordnet, dass dasOel nur vor den Altar (ante altare) ge-bracht und hier geweiht werde. Bei Pro-sper Aquit. (De vita contempl. II 21) lesenwir: lac et lanas ovium pro oblationibusquotidianis ac decimis fidelium gaudentesaccipimus. Kuchen statt Brod zu opfern,verbietet die Synode von Calchat (787,c. 10). Hinsichtlich der Oblationen vonMilch und Honig, Dinge, welche ineinzelnen Kirchen dem Täufling gereichtwurden, s. d. Art. Honig, wo die Beleg-stellen. Wachs zum Unterhalt des Cul-tus ist wol seit alter Zeit als 0. gebrachtworden. Nach einer fränkischen Verord-nung musste dasselbe vor der Messe odervor dem Evangelium geopfert werden, weilalle diese Oblationen keine Beziehung zumeucharistischen Opfer hatten (Regino Deeccl. discipl. I 72). Eine 0. im weitestenI Sinn und eigentümlicher Art im MA.war es, dass man Schenkurkunden über| bestimmte Gaben ausfertigte und auf den| Altar legte. Nach einem Gesetz des Kö-i nigs Dagobert (630) sollten alle freien, Personen, die der Kirche etwas schenkten1 oder eine Stiftung (in Geld, Landgütern,Leibeigenen) machten, mit eigener Handi die Urkunde ausstellen und diesen Brief; ev. mit der Schenksumme in Gegenwart! des Pfarrers in der Kirche auf den Altar; legen ( Baluz. Cap. reg. Franc. I 95). Aehn-| liches verordnet Karl d. Gr. (ib. I 407;