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Zweiter Band. I - Z.
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Oblatio.

s. das Conc. Aurel. I 511, c. 15). UeberOpfer von Rindern bestimmt das Tolet. II(c. 527) c. 27 u. 28. Wegen testamen-tarischer Vergabungen an Kirchen (ob-lationes defunctorum, nicht zu verwech-seln mit den Opferfeiern für Verstorbene,die ebenso heissen) hat die Kirche sehroft Verordnungen erlassen (vgl. das sog.Conc. Carth. IV 398, c. 95; Vason. I, c. 4;Arelat. II, c. 43; Aurel. II, c. 15 u. III,c. 22; Matisc. I, c. 4; Agath. c. 4). Werth-volle Gaben wurden nicht selten ausserder Opferfeier auf den Altar gelegt. Soopfert bei Gregor. Tur. De gloria mart.c. 61 ein frommer Mann einen kostbar ge-arbeiteten goldenen Gürtel — ad refieien-dos pauperes —• in der Kirche des hl. Na-zarius (Nantes). Vergabte Opfer nach demTode des Gebers der Kirche vorenthalten,wurde mit Excommunication bestraft (Ma-tisc. I, c. 4).

B. Die kirchlichen Bestimmun-gen und näheren Umstände d e r 0.

I) Wer durfte an der Laienob-lation theilne Innen? Nur wer inGemeinschaft der Kirche (in caritate fra-terna, in communione, wie die Ausdrückelauten), also sittlich und religiös fähigwar, worüber der Bischof zu entscheidenhatte ( Const. apost. IV 6). Ausgeschlossenwaren selbstverständlich Juden und Hei-den, dann die Häretiker, Schismatiker,endlich die zeitlich oder auf immer Ex-communicirten, Büsser und Katechumenen.Epiphan. (368) De fide c. 24 (Migne XLII830): ,die Kirche nimmt keine 0. von sol-Ichen an, die Unrecht begehen und das Ge-setz übertreten, sondern in Rechtschaffen-heit leben. 1 Wer nicht fähig zur Taufe,war es auch nicht zur 0., z. B. Gladia-toren, Schauspieler, olympische Spieler,Tänzer, Astrologen (Const. apost. VIII 32);ebenso nicht, wer vom Empfang der Com-munion ausgeschlossen war: episeopumplacuit ab eo qui non communicat (= Büs-ser und Katechumenen) munus acciperenon debero (Conc. Illib. 313, c. 28; lief eieC.-G. 1 2 167). Ja nicht einmal anwesenddurften solche während der 0. sein, son-dern mussten vorher abtreten; nur dieConsistentes durften bleiben, aber nichtopfern. Daher die Ausdrücke xoivmveTv‘/<upW lrpoacpopac, communicare, communiosine oblatione (Conc. Ancyr. 314, c. 5) vonder vierten Biisserklasse, welche nicht mit-opfern und nicht mitcommuniciren durf-ten. Denn xoivcovstv, communicare, heissthier nicht communiciren, sondern am Mess-opfer (durch passive Beiwohnung) theil-nohmen. Auch Lieblose, Unterdrücker derArmen und wer im Zwiste mit Brüdernlebte, konnten nicht opfern (Opiat. Do

schism. Donat. VI 1). Conc. Carthag. 398,c. 93 u. 94: Oblationen von Brüdern, dieim Zwiste mit einander leben, darf manweder im Sacrarium, noch im Gazophyla-cium aufnehmen, und Geschenke solcher,welche Arme bedrücken, sind vom Prie-ster zurückzuweisen (Hej'ele C.-G. II 2 76;Conc. Tolet. XI 675, c. 4 und Capit. reg.Franc. VII 242). So wies bekanntlich Ba-silius die 0. des Kaisers Valens zu Cae-sarea wegen dessen Tyrannei (373) zurück(Greg. Naz. Orat. 43 u. 52). Ferner wur-den die Oblationen von Wucherern (Ban-kiers), Kleinhändlern und allen Ungerech-ten abgewiesen (Constit. apost. IV 16);endlich auch die der Selbstmörder (Concilvon Auxerre 585, c. 17; vgl. Conc. Aurel.II 533, c. 15).

2) Für wen durfte man opfern?Da die Christen, die in Gemeinschaft mitder Kirche sterben, nach dem Tode indieser Gemeinschaft fortleben, so war esSitte, sowol wenn das Messopfer für siedargebracht wurde, als auch sonst bei dereucharistischen Feier, für die Verstorbenenund oft in ihrem Aufträge das Altaropferzu bringen. Die Annahme von solchen Ob-laüones defunctorum wurde verweigertfür solche, die nicht in Gemeinschaft mitder Kirche starben, wie ja auch die eu-charistische O. für solche nicht statt-fand. Cyprian (Ep. 1 ad Furnit.) verbot,Kirchengebete und Oblationen für einenChristen darzubringen, weil dieser einenPriester zum Vormund seiner Kinder be-stellt hatte. Der Bischof fügt bei: diessei Praxis seiner Vorgänger gewesen.Stirbt dagegen ein Büsser unvermuthetwährend der Busszeit, so wurde seine 0.angenommen (illius oblatio suscipiatur),wio mehrere Synoden bestimmten. So dasVason. (442) c. 2; Arelat. II (c. 443), c. 12und Epaon. (517) c. 41, die nähere Erlasseüber den Kirchenbann geben; s. auchKober Kirchenbann, Tüb. 1863, 91. 527 f.Für Hingerichtete durfte die 0. gleichfallsangenommen werden, nicht aber für Selbst-mörder (Aurel. II 533, c. 15). Von denExcommunicirton sagt in dieser HinsichtLeo I (Ep. 2 ad Rust. u. Ep. 83 ad Theod.):horum (mortuorum) causa Dei iudicio re-servanda est . . . Nos autem quibus viven-tibus non communicavimus, mortuis com-municare (in Gemeinschaft stehen) nonpossumus. Bei Darbringung jener 0. wurdeein Gebet gesprochen, das in der MissaIllyrici lautet: suscipo s. trinitas hanc ob-lationom quam tibi offero pro anima N.(Martine Do rit. eecl. I, 4, 12). Von die-sen Gebeten ist jedoch keines in die Missaedefunctorum der römischen Kirche über-gegangen. Im Cod. Ratoldi (f 986) stehtdas citirte Gebet vor der Oration ,super