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Zweiter Band. I - Z.
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Oblationarium.

Hippolyt. Can. arab. 32). In der griechi-schen Kirche dauerte bis ins 4., in derrömischen bis ins 9. Jahrh. die merkwürdigeSitte, consecrirte Partikeln (Fermentum,s. d. Art. I 484 f.) an andere Kirchen zuüberschicken. Was ausserdem noch übrigwar, wurde verschieden verwendet. NachEuagrius (6. Jahrh.) H. e. IY 36 wurdenin Oonstantinopel, wenn eine grössereMenge hl. Partikeln übrig war, solche un-verdorbenen Knaben zur Consumption über-schickt. Noch Niceph. Call. II. e. XYII 25bezeugt diese Sitte und erzählt, dass erselbst als Schulknabe in solcher Weisecommunicirt habe. In Jerusalem übergabman die Reste dem Feuer ( Hesych. [601]Explanat. in Levit. 8, 32). Aehnlich ver-ordnete im Abendlande das Concil vonMacone. 28, dass die Ueberreste des con-secrirten Brodes mit Wein befeuchtet undam Mittwoch oder Freitag unschuldigenKindern, die nüchtern sein müssen, zumSpeisen gegeben werden. Ein Decret von850, vermuthlich nur die Erneuerung einesaltern Kirchenerlasses, besagt: was etwaübrig bleibt, bewahret nicht bis zum Mor-gen auf, sondern Kleriker sollen es unterFurcht und Zittern ... als des Herrn Leibnicht als gemeine Speise nehmen (Har-doain I 50; Opp. Leon. ed. Ballerin. III674). Dass dieser Gebrauch im Westenweit verbreitet war, ist aus Regino Deeccl. discipl. I 195 und Gratian. Decr. IIIde consecr. II 23 ersichtlich.

b) Die nicht consecrirten Reste.Darüber bestimmen die Consi. apost. VIII31, indem sie die Vertheilung der Eulo-gien (s. d. Art.) regeln. Theophilas vonAlexandrien (385; bei Hardouin I 2000)verordnet: die Kleriker sollen jene Gaben,die geopfert werden und übrig bleiben,vertheilen . . . Die Katechumenen sollennicht davon gemessen, sondern nur dieKleriker und die gläubigen Brüder. AuchSocrates (II. e. VII 2) berichtet von denOblationen, von welchen der novatianischeBischof Chrysanthus von Oonstantinopelam Tage des Herrn nur zwei Laibe Brodals Eulogiae angenommen habe (vgl. Joh.Moschus Pratum spirit. c. 25). Wenigersind wir über die abendländischen Uebun-gen unterrichtet. Erst aus dem Ordo Rom.VI, § 9 bei Mabülon erfahren wir: nach-dem von Klerus und Volk alle Oblationenauf den Altar gelegt sind, nimmt der Bi-schof, was er für die Consecration zu ge-brauchen glaubt; den Rest giebt er demArcliidiakon zurück, welcher ihn demCustos ecclesiae zur Aufbewahrung über-giebt. Was dann weiter mit den Ueber-bleibseln geschehen ist, wird nicht gesagt;aber der Tadel in der Vita August, c. 24bei Possidius: die Gläubigen vernachlässig-

ten das Gazophylacium und Secretarium,von wo die für den Altar nöthigen Dingegeholt wurden, rechtfertigt die Vermu-thung, dass von den restirenden Oblatio-nen eines Festtages der Bedarf für andereTage gedeckt wurde. Jener Custos eccle-siae war nach Ambros. De offic. I 50 einDiakon: et ideo eligitur levita, qui sacra-rium custodiat. Die Opfer für den Altarwurden nämlich im Sacrarium (Secreta-rium), die für den Klerus, die Armen unddie Kirche im Gazophylacium aufbewahrt(Possid . 1. c. c. 23 und 24). Seitdem dieOblationen nur noch spärlich geboten wur-den, konnte auch der Unterhalt des Kle-rus nicht mehr aus ihnen entnommenwerden.

Andere Bedeutungen von O.:

a) = Oblata oder Hostia. So in römi-schen Ordines (ponit pontifex oblationemin loco suo) und Fortunatus in der VitaRadegund. I 16 (oblationes suis manibusfaciens), ebenso Gregor. M. Dial. IV 55(oblationum coronas). Dem entsprechend

b) O. formata et consecrata = hostiaconsecrata. In den Ordin. Rom. und demLib. pontif. sub Melchiade c) soviel wiePanis fermentatus und Panis consecratus.d) 0. altaris für Messstipendien und e) 0.puerorum (Regula s. Bened. c. 59; s. d.Art. Oblati). Weitere Bedeutungen s. beiDucange.

Litteratur: Franc, de Berlendis Deoblat. ad altare, ed. latin. Yenet. 1743.Muratori Dissert. XYII in s. Paulini Carm.und De votis votivisque Christ, oblat. inden Anecdot. I, Mailand 1697. MabillonPraef. I in saec. VII ord. s. Bened. § 6.Martene De ritibus eccl. I 4, 6. PellicciaPolitia III 1. Selvaggio Antiqq. II, p. II 1,§ 6 sqq. Hildebrand Primitivae ecclesiaeoffort. pro defunct., Heimst. 1603. BonaRer. liturg. I 23 u. II 8, § 4. BinterimIV, 2, 35 ff. K'össing a. a. 0. 392 ff.J. B. Thiers Saintete de l’offrande du painet du vin aux messes des morts, Paris1778. Probst a. a. 0. 99 f. u. ö. krikg.

OBLATIONARIUM, in der abendländi-schen Kirche ein Tisch, tragbarer Altaroder Schrank in der Nähe des Altars oderdes Diaconicum, wo die Oblata (s. d. Art.Oblatio) abgegeben und die ElementeBrod und Wein für die Eucharistie ausdenselben ausgewählt und zugerichtet wur-den. Der Name 0., neben welchem auchParatorium (Credenz- oder Rüstetisch) vor-kommt, ist gleichbedeutend mit der grie-chischen Benennung Prothesis, die eben-falls in die liturgische Sprache des We-stens iibergcgnngon ist. Im Ordo Rom.II 9 heisst es in der eingehenden Be-schreibung des Opferganges: deinde arehi-