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Zweiter Band. I - Z.
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Oel.

schlechten Verwaltung des Kirchengutesvorbeuge und für den Fall, dass der Bi-schof mit Tod abgehe, für dasselbe Ob-sorge trage. Als Ibas von Edessa die bi-schöflichen Einkünfte schlecht verwaltete,erneuerte das Conc. Chalced. (451) c. 25u. 26 jene antiochenische Verordnung. Vonda an war der 0. regelmässig ein aus denKlerikern entnommener, stehender Beam-ter der Diöcese. Die Synode von Gangrac. 7 u. 8 verbot unter Androhung desAnathems, dass ein anderer als entwederder Bischof selbst, oder ein von ihm e.Uoixovopuav suirouctc bestellter Beamter diekirchlichen Einkünfte verwalte. Währendder Sedisvacanz führte der 0. die Ver-waltung fort und sorgte dafür, dass nichtder Haushalt des verstorbenen Bischofsgeplündert wurde. Laien war das Amteines O. untersagt (Conc. Hispal. [6181 c - 9).Nach diesem Canon hat der 0. in Sachendes Kirchenvermögens auch Jurisdictionbesessen und als Vicarius episcopi (s. Conc.Chalced. c. 25 u. 26) gegolten. So erzähltTheodorm Lector H. e. c. 1, dass Marcian,O. des Patriarchen Gennadius von Con-stantinopel, verordnete, die Opfergabender Gläubigen sollten nicht der grossenKirche allein, sondern jenen Kirchen, wosie dargebracht würden, gehören. Betreffsdes 0. galten übrigens in der Ostkirchehauptsächlich die Anordnungen des Chal-cedonense. Im Westen befassten sich diefränkischen Synoden öfters mit dem 0.,und wir finden ihn erwähnt bei Gregor M.1. III, ep. 22, wo ein 0. des Bischofs vonSalona genannt wird (Liberatns Breviar.

c. 16 u. A). Wenn ein Bischof unterliess,einen 0. aufzustellen, sollte der Metropolitihm einen setzen, und wenn dieser nicht,der Patriarch (Conc. Nicaen. II [787] c. 11).Ebenso für die Klöster. Dass kein Laie,sondern ein Kleriker genommen werde,schrieben wiederholt die Synoden von To-ledo IV (633), c. 48 und IX (655), c. 3vor. Die Dienstobliegenheiten führt Isidor.Ep. I (Bibi, patrum VIII 210) an: sorgefür den Bau von Kirchen, Erledigung allerrechtlichen Verwickelungen in Vermögens-sachen, Oberaufsicht über alle Besitzungen,Ländereien, Weinberge u. s. f. der Kirche,sowie die Vertheilung der Einkünfte anClerus, Wittwen, Arme etc., Alles unterLeitung und mit Vollmacht des Bischofs.Später ging sein Dienst an den Thesau-rarius über (Bingham III 13, § 1). Gregor

d. Gr. (1. VII, ep. 43) nennt den 0. Actorecclesiae mit Itiicksicht auf dessen Ge-richtsbarkeit und bestimmte (1. XI, ep.56), dass der O. (mit dem Archipresbyter)

.Obsorge über die kirchlichen Wohl-thätigkeitsanstalten (xenodochia) habe.

4) In den Klöstern war der O. Custos mo-

nasterii (Klostervogt), Verwalter der Ein-künfte, und er besorgte zugleich mancher-lei weltliche Geschäfte (Dacange IV 696bis 697; Bingham III 12, § 1 u. 2). Aus-führliches bei Beveridge Pandect. II 123;Van Espen Comment. in canon. ed. Colon.153; Thomassin De nova et vet. eccl. desc.III, II 1; Hergenröther Photius I 96;Binterim I 2, 9—47. krieg.

OEL. Heiliges 0. heissen 1) die beider Sacramentenspendung und besondersfeierlichen Segnungen und Weihungen an-gewendeten Oele: das Chrisraa, das Cate-chumenen- und das Kranken-O. (s. d. Artt.Chrisma, Taufe, Firmung, Oelung, letzte,Gründonnerstag, Agnus Dei u. s. w.).

2) Das in der lateinischen (Tertull. AdScap. c. 4) wie in der griechischen Kirche(Const. aposl. VIII 29) gesegnete 0., wel-ches die Gläubigen zur Krankensalbungin der Hoffnung der körperlichen Genesunggebrauchten; vielleicht war die Segnungidentisch mit der des Oleum infirmorum(Probst Sacram. 88 f.). Eine spezielle Seg-nung dieser Art mit vorausgehendem Ex-orcismus findet sich heute noch im Rit.romanum.

3) Als Nahrungsmittel wurde das 0.gleich den übrigen Erstlingsfrüchten ge-segnet (Can. apost. 3 u. 4; Hippolyt, can.36), das zur Beleuchtung der Kirche be-stimmte auf dem Altar (Can. apost. 4).

4) Als verehrungswürdig und heilbringend

galt den Christen das 0. aus den Lampen,welche an den hl. Orten, besonders zuJerusalem und Rom, und vor den Gräbernder Märtyrer brannten. In kleinen Glas-,Metall- oder Thongefässen bewahrten siedasselbe als Erinnerung an ihre Pilger-fahrten zu den betreffenden Heiligthümern;besonders zu einer Zeit, wo von den Ge-beinen der hl. Märtyrer im Abendlandekeine Reliquien abgegeben wurden, ver-trat dieses 0. deren Stelle. Es wurdeeX awv, bei den lateinischen Vätern Oleumdes betreffenden Heiligthums oder Heiligen,häufig auch eöXo-pa, Eulogia — Segen ge-nannt. So erhielt Gregor d. Gr. (ep. 35ad Leont.) von dem Ex-Consul LeontiusOleum s. Crucis, d. h. 0. aus den Lam-pen, welche zu Jerusalem vor dem wahrenKreuze brannten. Zur Zeit desselben Pap-stes erhielt Theodolinda, die Königin derLongobarden, 65 solcher O.-Reliquien,

theils von Metall, und dann mit Darstel-lungen aus dem Leben des Erlösers ge-ziert, theils aus Glas. Dieselben befindensich noch im Schatze zu Monza und tragentheilweise noch die ursprüngliche Papier-inschrift , welche den Inhalt bezeichnet.

! Sechs von den metallenen sind abgebildetI bei Mozzoni Tav. ist. eccl. sec. VII (vgl.