Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Predigt.

Priester als ordentlichen Prediger nebendem Bischof nennen; nur dem Presbyterlapsus entzieht das Conc. Ancyr. (313) dasPredigen (6puXsiv). In Alexandrien wurdevorübergehend den Priestern die P. ent-zogen und gänzlich dem Bischof anver-traut, weil Arius durch seine Predigtendie Kirche verwirrt hatte ( Socrat. V 22).Derselbe Socrates erzählt aber YII 2,dass der Presbyter Atticus in Constanti-nopel oft gepredigt habe. Doch galt langein einzelnen Kirchen, so in der nordafri-canischen, der Grundsatz, dass kein Prie-ster in Gegenwart des Bischofs als desordentlichen Lehrers predige. Daher dasAufsehen, welches das Predigen des Pres-byters Augustin in Gegenwart des BischofsValerius (coram se) erregte (Vita Aug.c. 5), und der Tadel des Hieran. Ep. 52(al. 2) ad Nepot. c. 7 über die ,pessimaconsuetudo in quibusdam ecclesiis tacerepresbyteros et praesentibus episcopis nonloqui 1 . Als einmal der Anfang gemachtwar, wurden überall und immer mehr diePresbyter zum Predigen beigezogen: etpostea . . . bono praecedente exemplo ac-cepta ab episcopis potestate presbyterinonnulli coram episcopis populis tractarecoeperunt verbum Dei — eine Befugniss,die früher ,contra usum quidem et con-suetudinem Africanarum ecclesiarum 1 ge-wesen war (Vita s. Aug. c. 5). Aehnlicherzählt Paulin. Carm. de vita Fel., dassBischof Quintus den Presbyter Felix anseiner Stelle zum Prediger bestimmt habe:et os linguam Felicis habebat. Ille gre-gem officio, Felix sermone regebat. Alsoauch hier war es noch ungewöhnlich,dass der Presbyter neben dem Bischof dasLehramt als Prediger und nicht blossals Katechet verwaltete. In Antiochienpredigte Chrysostomus zwölf Jahre langals Priester. Eine Aenderung trat ein,als neben den bischöflichen Kirchen deralten Organisation die Landpfa'rreienentstanden; jetzt erweiterte sich das Rechtder Presbyter, sie wurden Pfarrer. DerOsten ging hier voran. Im Abendlandelesen wir, dass erst das zweite Concil vonVaison (529) c. 2 den Presbytern (Pfar-rern) das förmliche Recht, auf dem Landezu predigen, zuerkannte: ut non solumin civitatibus (bischöflichen Städten), sedetiam in omnibus parochiis (Landkirchen)verbum faciendi daremus presbyteris po-testatem (vgl. Conc. Tolet. IV [633] c. 24).Aber die Synode von Sevilla (618 oder 619)c. 7 schärfte nochmals ein, dass kein Pres-byter sich unterstehe, ,coram episcopo ...populum docere . . . nec plebem utiqueexhortari“. Auf dem Concil von Cloves-hove (747) c. 9 sind die Priester (Pfarrer) jordentliche Lehrer.

3) Den Diakonen kam von Amtswegennie das Predigen zu, wol aber sehen wirsie oft mit dem katechetischen Unterrichtbetraut. Indess fehlt es auch nicht anNachrichten,' dass ausnahmsweise Diako-nen Ansprachen hielten oder wol auch inden ersten Jahrhunderten an Stelle desBischofs predigten. Vielleicht weist dasPrädicat ,Evangelistes‘, welches der Dia-kon Philippus Act. 21, 8 erhält, ebenfallsauf einen solchen Ausnahmsfall hin. Hin-gegen bedeuten die älteren AusdrückezYjpösasiv, xijpuij, die gelegentlich von Func-tionen des Diakons gebraucht werden, nichtpredigen, sondern die feierlichen Formelnwährend des Gottesdienstes verkünden.Dass der arianische Bischof Leontius vonAntiochien den Diakon Aetius predigenliess, wird schwer gerügt ( Philostorg. Hist,eccles. III 17). Aber auch Ephrem vonEdessa, der Diakon, hinterliess viele Pre-digten. Es herrschte somit bis in das4. Jahrh. keine einheitliche Praxis; vonda ab war den Diakonen das Predigensicherlich verboten. Hilarius sagt im Com-mentar zum Eplieserbrief: nunc neque dia-coni in populo praedicant. Dafür solltensie jetzt im Falle der Erkrankung desBischofs oder Presbyters eine Homilie, seisie von dem Erkrankten selbst oder einemandern Prediger verfasst, verlesen. Sobefahl Caesarius von Arles, dass der Diakon,Ambrosii, Augustini sive parvitatis meaevel quorumeunque doctorum catholicorumhomilias 1 verlese, und der erwähnte Canondes Conc. Vas. machte dies zum Gesetz.

4) Mönchen und L aien war das Pre-digen grundsätzlich untersagt. Dass je-doch, zumal im Osten, durch Schriftkennt-niss sich auszeichnende Laien bisweilen zumPredigen von den Bischöfen autorisirt wur-den, steht fest. Die bekannteste Ausnahmebildete Origenes, welcher vor palästinen-sischen Gemeinden auf dringendes Bittender Bischöfe predigte. Als Bischof De-metrius von Alexandrien sich hiergegenerhob, beriefen sich obige Bischöfe aufmehrere Präcedenzfälle ( Euseb. H. e. VI19 sqq.). Dagegen bezieht sich die oftangezogene Stelle der Constit. aposl. VIII32 (6 8i 8d<jx(ov ei xoi XaixXc ■%, epncetpof81 toü Xfj'fou xai xov xpoirov aep-voj, öiSaaxeTto)und ebenso der c. 98 des sog. Conc. Carth.IV wol nur auf den katechetischen Un-terricht, den tüchtige Laien auch im Abend-lande zuweilen ertheilten ( Hieronyni. Descript. eccl. c. 36). Hier tadelt aber LeoEp. 60 (62) dem Maximus von Antiochiengegenüber, dass, wenn auch noch so ge-lehrte Mönche und Laien predigten: Jul-ius sibi docendi et praedicandi ius audea,tvindicare sive ille monachus sive sit lai-cus, qui alieuius scientiae nomine glorie-