Renunciantes — Rigorismus.
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Epigraphik; so auf dem merkwürdigenDenkmal eines Mithrasyerehrers, von demes heisst: TAVROBOLIO CRIOBOLIOQ• IN AETERNVM RENATVS, WilmannsExempl. I, n. 110. Freilich ist fraglich,in wieweit diese Taurobolien durch christ-liche Ideen beeinflusst waren. Vgl. Hen-rici Die Anf. paulin. Gemeinden II 36.
RENUNCIANTES, dTtoTa^dp-svot, heissendie Mönche wegen ihrer Weltentsagungbei Pallad. Hist. Lausiac. c. 15 und Cas-sian. De instit. renunt. lib. IY ( BinghamIII 38). Uebrigens gab es in Gemeinschaftlebende Mönche, welche, wenn sie auchihr Einkommen an die Armen vertheilten,doch auf den Besitz ihres Gutes nichtverzichteten. Solche Beispiele bieten So-zom. H. e. VI 29; Pallad. Hist. Lausiac.c. 14. 15. Vgl. Bingham III 57 f.
REORDINATIONEN galten in der altenKirche für absolut unzulässig, vorausge-setzt, dass die erste Ordination (s. d. Art.II 550) legitime et canonice geschehenwar. Die Can. apost. 67 bestrafen den-jenigen, welcher sich reordiniren lässt,gleich dem Weihenden mit Ausschliessung;der Plenarsynode von Capua folgend, setztedas Conc. Carthag. III, c. 38 die Roordi-nation der Wiedertaufe gleich, sie beideals unerlaubt bezeichnend. Bei Optat. I 44heisst es, dass gegen Donatus zwei Sen-tenzen gefällt wurden: quod confessus sitrebaptizasse et episcopis lapsis manumimposuisse; quod ab ecclesia alienum est,und Aug. 0. Parmen. II 13 sagt von derTaufe wie von der Ordination: in catho-üca (ecclesia) utrumque non licet iterari.Ygl. dess. De bono coniug. c. 24 und dazuRingham II 194 f., wo auch die Fälle er-örtert sind, wo gleichwol bei zur Kirchezurückkehrenden Schismatikern und Hä-retikern R. vorgenommen wurden. InHinsicht derselben ist durchaus festzu-halten , wie Hergenröther das in seinemden Gegenstand am ausführlichsten undam besten erörternden Aufsatze über ,Die•R. der alten Kirche 1 (Oester. Vierteljahrs-schrift f. katli. Theol. 1862, I 207 f. 387 f.)ausgesprochen hat: dass ,eine Koordinationuu eigentlichen Sinne des Wortes sicherNiemand in der Kirche je gewollt hat 1 ;wenn einem Geweihten abermals die Weiheertheilt ward, so geschah es nur darum,weil man die erste für keine Weihe ansahoder an deren Wirklichkeit ernstlich zwei-elte; auch hier galt der Satz: non in-elhgitur iteratum quod ambigitur esseactum ( Innoc. III c. Veniens 3 de presb.uon baptizato III 43). kraus.
RESIDENZPFLICHT der Kleriker wirdseit dem 4. Jahrh. vielfach eingeschärft,
namentlich den Bischöfen gegenüber, wel-che zu gerne und zu lange am kaiserlichenHof verweilten; so Conc. Sard. c. 7 u. 8;lustin. Novell. VI c. 2, wo denselben auf-gegeben wird, ihre Geschäfte am Hof durchAbgesandte, Apokrisiare, besorgen zu las-sen, und nur dann eine Abwesenheit desBischofs auf Jahresfrist gestattet, wennder Kaiser denselben zu sich befohlenhat. Das Sardic. c. 11 und 12 hat dannweitere Bestimmungen für Bischöfe wiefür Presbyter und Diakonen betr. der R.getroffen, und ihnen wenigstens die An-wesenheit an den Sonntagen vorgeschrieben,wo Geschäfte, wie Ernteangelegenheitenu. s. f., ihren Aufenthalt auswärts for-derten. Das Agath. c. 64 bestraft Dia-konen und Presbyter, welche mehr alsdrei Wochen von ihren Kirchen abwesendbleiben, mit dreijähriger Excommunication,und das Carthag. V, c. 5 schreibt den Bi-schöfen Africa’s speziell vor, bei ihrerKathedra zu wohnen, nicht anderwärts inihren Diöcesen. Es ergab sich daraus dieIncompatibilität mehrerer zur Residenzverpflichtender geistlicher Aemter. Gegendie Pluralität der Bischofssitze äussert sichschon Ambros. De dign. sacerd. c. 4; siewird ausdrücklich untersagt von dem Chalc.c. 10, und ebenso verbieten später dasAgath. c. 57, das Epaon. und Cod. lustin.lib. I, tit. III De episc. leg. 40, dassein Abt Vorsteher mehrerer Abteien sei.Noch das Nicaen. II, c. 15 spricht sichenergisch gegen jede Pluralität der Bene-ficien aus. kraus.
RESPONSALES , s. Apocrisiarius I 63.
RESPONSORIEN, s. Officium divinumII 530.
RETENTIO, Zurückbehalten gefundenerGegenstände, s. d. Art. Diebstahl I 362.
REX GLORIAE und MAIESTAS DO-MINI, s. Weltgerichtsbilder.
RHETOREN, christliche, fehlten seit dem3. Jahrh. in den Hauptstädten des Reichesgewiss nicht, wenn uns auch nur einzelneNamen aufbewahrt sind, wie in Alexan-j drien Leonidas, der Vater des Origenes;weiter werden erwähnt Proaeresius, FabiusMar. Victorinus, die beiden Apollinaris,Vater und Sohn ( Socr. II. e. III 16; Sozom.V 18). Iulian verbot den christlichen Rhe-toren den Unterricht in der Litteratur,ni transissent ad numinum cultum (Am.Marcell. XXV 4). Vgl. d. Art. Schulen.
RIGORISMUS in der Beurteilung man-cher Verhältnisse und Handlungen ent-sprang im christlichen Alterthum theilsgnostisch-dualistischen, enkratitischen An-