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Terminus — Tesaapaxoa-rrj.
heit dieses Kanons behauptet; aber auf-fallend bleibt es immer, dass der fraglicheKanon des Conciliums von Lerida (524oder 546) schon in der Kanones-Sammlungdes Bischofs Martinus von Braga (vomJahre 572) keine Aufnahme fand, sonderneinfach der oben citirte Beschluss desConcils von Laodicea reproducirt wurde(Bingham Orig. eccl. IX 312). Ebenso be-denklich ist es für die Echtheit des Leriden-sischen Kanons, dass derselbe in den au-toritativen Sammlungen der Canones desConcils von Lerida fehlt. Auch in den16 Kanones dieser Synode bei dem neue-sten Bearbeiter der Conciliengeschichte(Jlefele II 684 ff.) fehlt dieser Beschlussund findet sich nur die Bemerkung: ^ei-tere Verordnungen , welche die mittel-alterlichen Kanonessammler der Synodevon Lerida zuschrieben, stellte Mansi (VIII616 sqq.) zusammen. 1 Desgleichen er-wähnt auch Papst Nicolaus 1 in den Re-sponsa ad consulta Bulgarorum § 48 (866)nur der Quadragesima als einer geschlos-senen Zeit. Soviel darf aber als sicherangenommen werden, dass das dreifacheT. c. im Sinne des angefochtenen Kanonsvon Lerida vom 9. u. 10. Jahrli. an invielen Kirchen üblich und durch mehrereParticularsynoden vorgeschrieben wordenwar. Darnach waren Tempora clausa:der Advent bis Epiphanie; die Septua-gesimal- oder Quadragesimalzeit bis zurOctav von Ostern, und die drei Wochen(nach Synoden von Aachen und Seligen-stadt nur vierzehn Tage) vor dem Festedes hl. Johannes des Täufers. Bezüglichder drei Wochen vor Johannisfest ent-spann sich eine Streitfrage, welche PapstClemens III (1187—1191) dahin entschied,dass unter jenen drei Wochen die dasPfingstfest umgebende Zeit zu verstehensei und das sommerliche T. c. von dendrei Bitttagen vor Christi Himmelfahrtan bis zum Sonntag nach Pfingsten zudauern habe. Diese Bestimmungen er-hielten sich in der Kirche, bis das Conc.Trid. sess. XXIV de reform. matrimoniic. 10 die noch heute gültigen Abände-rungen traf. Schon früher Hielt sich eineSynode von Benevent (1091) nur an dieAdvents- und Quadragesimalzeit als T. c.In andern Kirchen waren es noch oinzelnoTage, an denen Hochzeiten verbotenwaren, so z. B. der Sonntag, der Marcus-tag, die Vigilientage wegen des damit ver-bundenen Fastens. Die griechische Kirchekannte nur die 'rejsotpctxoTnj als geschlos- <sene Zeit (s. Binterim Denkw. VI 1 64u. 66). Die Lösung der Frage, ob nurdie feierlichen Hochzeiten, oder auch diestillen, geräuschlosen dem T. c. verfallen,muss dem Kirchenrechte überlassen bleiben.
Für den Archäologen bleibt hiebei immer-i hin der Umstand bemerkenswerth, dassr schon in der altern Kirche und von da an1 consequent in den spätem Jahrhundertenlärmende Lustbarkeiten wenigstens fürdie Quadragesimal- (und später Advents-)Zeit kirchlich verboten waren, auch wennsie mit keiner Hochzeit verbunden er-schienen und es somit eines bloss auf dieäusseren Festlichkeiten der Hochzeitsfeierbezüglichen Verbotes gar nicht bedurfthätte. krüll.
TERMINUS. Eine Personification derGrenze oder des Grenzsteins will GarmcciI 267 in der Scene des vaticanischen Jo-sua erkennen, wo ein nackter Jünglingliegend über der Darstellung Josua’s undder eben beschnittenen Israeliten (Jos.4, 8) erscheint (tav. CLIV *). Die Deu-tung ist jedenfalls nicht ganz sicher.
TERRACOTTEN. Katakombenfunde ausgebrannter Erde sind bereits oben I 590aufgeführt worden, ebenso ist II 295 vonden thönernen Lichterträgern Rede ge-wesen, deren sich die alten Christen be-dienten. Ausführlicher hat de Iiossi R. S.III 605 f. von den in den Katakombengefundenen T. gehandelt und ist dahernamentlich auf die grösseren Amphoren(vgl. dazu Bosio 201; Boldetti 150—157.160), Dolia, die Patinae und Patellae ein-gegangen. Unter den Figuretten ausThon erinnert er an das von Boldetti 329bekannt gemachte thönerne Tintenfass,ein halbes Pferdchen (Perrot) , an diekleinen Statuetten des guten Hirten,Tauben, Eulogien, Fläschchenaus diesem Stoffe. Basreliefs aus T.,wie solche die Römer bis ins 3. Jahrli.hinein vielfach als Ornament verwendeten,fanden sich auch in den Coemeterien; soeines als Loculusverschluss des Grabes,welches die Inschrift von 273 (Inscr. 112)ergab; öfter kommen solche Verschlüsseaus Thon mit den aus dem Cantharustrinkenden Panthern (2.—3. Jahrli.) undanderen dem Thier- und Pflanzenreich ent-lehnten Ornamenten vor.
Auch in späterer Zeit kommen solcheBeigaben in den Gräbern vor; man vgl.für die gallisch-fränkischen BegräbnisseCochet La Normandie souterraino, Par.1854, 199 f., pl. VII. XI.
Ueber thönerne Sarkophage s. II 718.
TERTIANA, die dem Bischof zustehendetertia pars des kirchlichen Einkommens,s. Conc. Bracar. I 25 und oben II 218.
TERZ, s. Officium divinum II 532.
TEZ2APAK02TH, Quadragesima, s. FesteI 489.