Band 
Zweiter Band. I - Z.
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Todtenbestattung.

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säumt würde: quod maximum est, Cor-pora martyrum aut ceterorum, si non se-peliuntur, grande periculum imminet eis,quibus incumbit hoc opus ( Cijpr . Opp. ed.Balut. Ep. 2); die Kirchenkasse sorgte inbesonderer Weise für die Bestattung derArmen: egenis alendis humandisque ( Ter-tull. Apol. c. 39); reiche Christen legtenaus ihrem Vermögen Friedhöfe an, wie essich z. B. aus der berühmten Inschrift vonCaesarea ergiebt: ARE AM AT SEPVLCRACVLTOR YERBI CONTVLIT ET CEL-LAM STRVXIT SYIS CYNCTIS SVMPTI-BYS, und hinwiederum sorgte die Gemeindeaus der Area ecclesiae für die Erhaltung,resp. Restauration derselben: ECLESIAERATRYM HYNC RESTITVIT TITY-LYM (Bull. 1864, 28; R. S. I 96 f.). ZurBestreitung der Beerdigungskosten für dieArmen war selbst der Verkauf der hl. Ge-fässe gestattet, wie uns der hl. Ambrosiuslehrt (De offic. lib. II, § 142). Yon PapstEutychianus berichtet die Papstchronik, erhabe mit eigenen Händen 342 Märtyrerbegraben, unddie Christen zuYienne undLyon beklagenes als beson-ders schmerz-lich , dass esihnen durchihre Verfolgerunmöglich ge-macht wordensei, ihre Tod-ten zu bestatten(Euseb. V 1): xdoe. -/cd}’ h

fAefdAip xaDswnjxei TTEvfkt, Sta to jatj Öüvajflaixd a<up.aTa xp’j'Jm Trj yi).

Bei der Untersuchung über die T. inder alten Kirche muss man die Zeit derVerfolgung und die des Friedens ausein-anderhalten: jene, in welcher die heidni-schen Gebräuche und religiösen Ceremo-nien bei den Begräbnissen vielfach mit denchristlichen Anschauungen ebenso collidir-ten, wie z. B. bei den Hochzeitsfeierlich-keiten, und diese, wo das Christenthumjene Gebräuche allmälig in seinem Geisteumgestaltet oder aber, wie das Verbrennender Leichen, gänzlich abgeschafft hatte.

In ihrem Begräbnisswesen konnten dieChristen in Allem, was nicht mit Götzen-dienst und Superstition zusammenhing, sichden Landesgebräuchen und den bürger-lichen Gesetzen anschliessen, und sie habenes gethan. Wenn ihnen daher der Vor-wurf gemacht wurde, dass sie von derherrschenden Sitte der Leichenverbrennungabwichen, so lehnt Minucius Felix diesenTadel durch die Erklärung ab: veterem

et meliorem consuetudinem humandi fre-quentamus. Sie folgten aber darin auchvor Allem der allen semitischen Völkerneigenen Art der Bestattung, welche be-kanntlich auch durch das Beispiel derBeisetzung des Herrn (vgl. unsere Ab-bildung Fig. 502) besonders nahegelegtwar. Aber gleich den Heiden legten sieihre Begräbnissstätten vor den Thorenan den Landstrassen an und unterwarfensich dem polizeilichen und sanitären Auf-sichtsrechte der Pontifices, z. B. in derAnmeldung der Todesfälle im Tempel derLibitina behufs Eintragung in die Civil-standsregister (über die Cognitio ponti-ficum circa funeralia vgl. Marquardt IV253 u. de Rossi Bull. 1865, 89); sie ad-optirten ferner die heidnischen Sodalitiaoder Collegia funeratitia und beobachtetendie sonstigen Gebräuche, z. B. das An-zünden von Lampen bei den Gräbern, dieSitte, den Todten Gegenstände, die ihnenim Leben lieb gewesen, mit in das Grabzu geben, die Grüfte mit Blumen und

Kränzen zuschmücken etc.Alles hingegen,was mit Idolo-latrie und heid-nischem Aber-glauben zusam-menhing, z. B.die Aufstellungvon Statuen ,informam deo-rum‘ über denGrabstätten,das Silicerniumoder Todten-opfer, welches man am neunten Tageden Manen der Verstorbenen brachte,die Lustration der Personen, welche dieLeiche zu Grabe geleitet hatten, wie desSterbehauses, war wenigstens, im Principund nach dem Willen der Kirche von denBegräbnissen ausgeschlossen. Zudem hat-ten der Glaube an die Auferstehung desFleisches, die Lehre von der Gleichheitder Gläubigen als Fratres, der Hinblickauf das Vorbild unserer Auferstehung undüberhaupt die ganze Auffassung des Todesbei den Christen mannigfachsten Einflussauf die Behandlung der Leichen, abwei-chend von der Landessitte, so dass einBegraben der Armen und Sklaven in Pu-ticuli, ein Verbrennen der Todten und dieBeisetzung der Asche in Columbarien beiden Christen nicht Vorkommen.

Aus demselben Grunde vermieden dieChristen ängstlich jede Gemeinschaft desGrabes mit den Heiden. Mit beredtenWorten warnt Tertullian (Ad uxor. II 6)die christlichen Frauen vor Ehebündnissen

Fig. 502. Grab Christi (nach de Vogue Eglises de la Terre ste. 125).