Band 
Zweiter Band. I - Z.
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entsetzt, andere verbannt, mit Verlust desVermögens, mit Rechtslosigkeit (dtipia)oder mit Degradation zum Sklavenstandbestraft (vgl. c. 11. 12 und 14 des Nicae-nums von 325 bei lief eie C.-G. I 2 414.415. 418; Euseb. H. e. X 8; Vit. Const.I 48. 49 sqq.; II 1. 2 sqq.; Sozom. H. e.,ed. Migne, I 7; Socrat. H. e., ed. Migne,

I 3; Sulp. Sev. II 32, n. 2; vgl. meineLicin. Christenverfolg., Jena 1875, 5—29.32—75; vgl. meinen Aufsatz über die an-gebl. Christlichkeit des Licinius in derZeitschr. f. wiss. Theol. [1877] H. 2, 216.217, Anm. 1). Da Licinius im Friedens-Verträge von 314 alle seine illyrischen Pro-vinzen, mit Ausnahme von Nieder-Mösien,Klein-Scythien und Thracien, an Constan-tin abgetreten hatte, so beschränkten sichjene Bedrückungen naturgemäss, ausserauf die genannten drei europäischen Pro-vinzen, auf Kleinasien, Syrien, Mesopo-tamien und Aegypten (vgl. meine Licin.Christenverfolg. 29—32).

Die soeben skizzirten partiellen Verfol-gungen der morgenländischen Kirche en-deten erst mit der Besiegung des Liciniusdurch Constantin. Sobald der letztere inFolge des siegreichen Feldzugs von 323auch den licinianischen Orient in seineGewalt bekommen hatte (vgl. Euseb. II. e.X 8, n. 18. 19; 9, n. 4—6; Vit. Const.

II 2. 3—18; Sozom. I 7; Zos. II 22—29;Anon. Val. n. 20—29; weitere Belegstellenin meiner Licin. Christenverf. 64, Note 2),beseitigte der nunmehrige Alleinherrscherdurch ein förmliches Edict imJ. 324die von Licinius beliebten Schmälerungender Cultus- und Glaubensfreiheit der mor-genländischen Christen, und verschafftedadurch dem Mailänder Roligionsgesetzauch wieder im Orient uneingeschränkteGeltung, dass er die verschiedenen Klassender unter Licinius im Verwaltungswegebenachthoiligten überzeugungsfesten Chri-sten einzeln aufzählte und jedesmal dieRestitutio in integrum eintreten liess.Dieses der Natur der Sache nach lang-athmige Actenstück (es findet sich voll-ständig bei Euseb. Vit. Const. II 24—42und im gedrängten Auszug bei Sozom. I 8)muss auch insofern als höchst interessanteswerthvolles Document gelten, als der For-scher mit Hülfe desselben sich eine un-gefähre Vorstellung von dem Umfang undder Tragweite der Licinius-Verfolgungmachen kann (vgl. meine Licin. Christen-verfolg. 47—50).

Man könnte fragen, ob unser Orientedictvon 324 bloss für die licinianischen Ver-folgungsacte oder auch zugleich für dieaus dem brutalen Regime Maximins resul-tirenden Schäden der morgenländischenChristenheit Romedur geschaffen habe.,

Die erstere Annahme (die gewöhnliche!)habe ich in meiner Licin. Christenver-folgung (a. a. 0. und 239) vertreten, derletztem Ansicht neigen zu Neander (K.-G.I a 230 f.) und C. Weizsäcker (Anzeigemeiner Licin. Christenverf. in der Leipz.Theol. Litt.-Ztg. 1876, Nr. 5, 139). Ichglaube, das Edict bezieht sich nur aufden Licinius-Sturm; der Schwager Con-stantins ist ja auch nach der Veröffent-lichung des Mailänder Rescriptes zu Nico-medien zum mindesten noch 2—3 Jahreder Beschützer der Kirche geblieben, undferner, wäre Licinius damals ein säu-miger Vollstrecker der Religionsfreiheitgewesen, sicher würden ihn die christ-lichen Zeitgenossen nicht für 313 und 314in gleicher Weise wie Constantin alsden hervorragenden Christus- und Chri-stenfreund gepriesen haben (vgl. Lact. c. 1.45 sqq. 52; Eus. H. e. IX 9, n. 1. 12;10, n. 3; 11, n. 9; X 4, n. 16.

Weitere Litteraturzu diesem Schluss-abschnitt, soweit solche in obigen Erörte-rungen nicht zur Sprache gelangt ist:J. Burckhardt Const. d. Gr. 2 , Leipz. 1880,bes. 323—336. 352 ff.; Antoniades K. Lici-nius, bes. 54—71, wo aber auffallender-weise der durch unser Orientedict von 324zu Gunsten der orientalischen Christenheitbewirkten Remedur so gut wie gar nichtgedacht wird; Ad. Ililgenfelds Anz. dieserSchrift a. a. O. 508—512, meinen Art.Christenverfolg. I 249—252 und meinedemnächst im Göttinger ,Philol. Anz.‘ er-scheinende Recension des neugriechischenLicinius. görres.

TOAMHMA BAPBAPIKON, Spottnameder Christen, s. d. Art. Namen II 472.

TONSUR. Wir müssen von vornhereinunterscheiden zwischen der T., die auseinem schmalen Haarkranze besteht, wiesie noch heute die Franciscaner tragen,und die in alter Zeit als ,corona“ bezeich-net wird, und dann bloss ad cutem ringsum den Kopf kurz geschnittene oder ab-geschorene Haare. Die gegenwärtig ge-bräuchliche T. der Geistlichen, die nur ineinem ,modicum circulum in capitis apice“besteht, ist von den alten Concilien wie-derholt als ordnungswidrig getadelt worden.

Bei den Römern galt das Abschneidendes Haares als ein Zeichen der Schmachund Schande. Sklaven wurden die Haarehalb geschoren (Marquardt V, I 187); inden Acten der Märtyrer wird wiederholtberichtet, dass den Frauen die Haareabgeschnitten worden seien ,ignominiaecausa 1 (Boldetti 296); hierauf weist auchder hl. Paulus hin (I Kor. 11, 6): si turpeest mulieri tonderi aut decalvari. Uebri-