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Viduae.
die Pflichten die Const. apost. (III 5), Cle-mens Alex. (Strom. III 526), welcher diePflichten der Wittwen ausdrücklich von denAposteln herleitet. Origenes (Hom. 6 in Is.)zählt die Obliegenheiten der Wittwen ge-genüber von jüngeren Frauen auf, währendTertullian (De virg. vel. c. 9) ausser dementsprechenden Alter auch noch verlangt,dass sie Kinder geboren hätten — ut fa-cile norint ceteros et consilio et solatioiuvare. Im Westen war im Allgemeinender Grundsatz geltend ( Stat. eccl. Afric.c. 103): viduae, quae stipendiis ecclesiaesustentantur, tarn assidue in opere Deiesse debent, ut et meritis et orationibussuis ecclesiam adiuvent (vgl. die spöt-telnde Anspielung Lucians De morte Pe-reg. c. 12).
5) Die ursprüngliche Einrichtung desViduats hat im Laufe der Zeit gewech-selt; aber die Pflicht, für die Wittwenzu sorgen, hat die Kirche stets anerkannt.Hatte doch der Barnabasbrief die Ver-nachlässigung der Wittwen zum ,Wegeder Finsterniss 1 gerechnet (c. 15). Jedochbildete sich ein neuer ,ordo viduarum 1auf neuer Grundlage, indem weder dasAlter noch die Dürftigkeit den Ausschlaggab. Vidua war ohne Rücksicht auf Al-ter eine Wittwe, die in Monogamie gelebt(univira, Tertull. De monog. c. 10; Exhort,cast. c. 11) und das Gelübde der Keusch-heit abgelegt hatte. Gerade wegen der(alten) Forderung der Monogamie hattendie Const. apost. III 1 verlangt: in denStand der Wittwen rechnet nur Frauenvon 60 Jahren, damit ihr wenigstens durchihr Alter Sicherheit habt, dass sie keinezweite Ehe eingehen. Bei dem Viduatusder jüngern Zeit bildete das ascetisclieLeben den Grundzug. Bei Chrysostomus(Hom. de viduis, Migne III 323) tritt diesstark hervor. Eine solche Wittwe legteein eigenes Kleid an, die Vestis fuscior(bei Ilieron. Ep. 38 ad Marcell.). — Am-brosius (De vid. und anderwärts) nenntden Viduatus eine besondere Gnade, eineeigenthümliche Pflanze des Christenthums(In Luc. 3, 18; Hexaem. 5, 19). Hiero-nymus gesellte seinem Kreise frommerFrauen auch solche Wittwen zu, die dasGelübde der Viduität abgelegt hatten (Ep.38 ad Marcell.; Ep. 108 ad Eustoch.; Ep.123 ad Ageruch.; Ep. 54 ad Furiam). WieAmbrosius schrieb auch Augustin De bonoviduitatis, worin er einige irrige Ansich-ten Novatians und Tertullians bezüglichder zweiten Ehe richtig stellt, aber eben-falls ermahnt, das Votum viduitatis ab-zulegen. Die Zahl derer, welche sich inden folgenden Zeiten zu dem Wittwen-stand meldeten, war beträchtlich und diekirchliche Gesetzgebung musste über Stel-
lung und Lebensführung dieses StandesVorschriften ergehen lassen. Männer, wel-che eine Wittwe heirateten, sollten un-fähig zum Empfang von Weihen, bez. zumAufsteigen in höhere Ordines sein; dieWittwe eines Klerikers, die sich wiederumverheiratete, sollte für immer in ein Klo-ster gebracht werden. Wer eine Wittweraubt, ist zu bestrafen, ebenso die Wittwe,welche ihren Stand verlässt ( Conc. Araus.I, c. 26 und 27). Wer eine Wittwe, dieEnthaltsamkeit gelobt (vidua poenitens),schwächt, ist excommunicirt {Conc. Ilerd.524, c. 6; vgl. auch Gregor cl. Gr. Epist.IV 36 ad Leon.). Brechung der feier-lichen Profess ward mit strengen kirch-lichen Censuren belegt; africanische, spa-nische und gallische Concilien verhängenExcommunication von längerer oder kür-zerer Dauer. — In der altern Zeit lebtensolche Wittwen, die das Gelübde gemacht,für sich in ihren Wohnungen; erst mitdem beginnenden MA. ward es Regel,namentlich in Gallien und Spanien, dassdie Wittwen gemeinsam in einem Klosterlebten, was später zum Gebote "wurde.Jetzt wurden die Wittwen zu Nonnenund der Viduatus verschwand.
6) Schon in ältester Zeit und dem an-fänglichen Stande des Viduatus musste dieWittwe, wenn sie die nöthigen Eigenschaf-ten besass, kirchlich in ihr Amt bez indie Matricula aufgenommen werden; diesbezeichnen die Ausdrücke ,y.aTaXs-[S3&ai‘(ITim. 5), oMtflia-caaflai 1 {Const. apost. III 1),,-xaTaTda<jeaflai‘ (ibid. VIII 25). Der Ritusder kirchlichen Einsetzung (Einkleidung)war offenbar nicht in allen Zeiten undKirchen derselbe. Die Const. apost. VIII 25scheinen die Handauflegung auszuschliessen(,eine Wittwe werde nicht geweiht“). Vgl.Tertull. Exliort. cast. c. 13; Conc. Chalced.c. 13. Vermuthlich war in älterer Zeitdie Aufnahme nur die Anlegung eines eige-nen Kleides {Hieran. Ep. 38 ad Marcell.).In späterer Zeit geschah diese,Profess 1 und,Einkleidung 1 jedenfalls vor dem Bischof;denn das Arausic. 1. c. schreibt vor: vidui-tatis servandae professionem coram episcopoin secretario (einem kirchlichen Nebenge-bäude) habitam, imposita ab episcopo vesteviduali indicandam. Dass diese Aufnahmewie die Benediction der Diakonissen zueinem rituellen Acte wurde, ist ausserZweifel; der älteste uns erhaltene Ritussteht in der Missa Francorum bei Mura-tori Liturg. Rom. III 463. Er hat zweiTheile: eine Benedictio vestium viduae undeine Benedictio der Wittwe selbst. Dieerstere findet sich auch im Sacr. Gregor,hei Muratori II 785. Die Benediction derWittwe hat drei Gebete bei Muratori II380. III 507 und Hittorp Ordo Rom. 149.