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Vorlesung — Wage.
VORLESUNG der hl. Schriften, s. Le-sungen II 292.
VORMUND (Curator, Tutor). Nach rö-mischem Recht war das Amt eines Vor-munds und Curators eine öffentliche Last,der sich Niemand nach Willkür entziehenkonnte, lieber die innerhalb bestimmterFrist vorzubringenden gesetzlichen Be-freiungsgründe hatte das competente Ge-richt zu entscheiden. Der Uebernahmeeiner testamentarischen Vormund-schaft konnte sich, auch wenn er einengesetzlichen Befreiungsgrund für sich hatte,nicht mehr entziehen, wer vom Testatorein Legat angenommen, oder bei dessenLebzeiten ihm versprochen hatte, die Vor-mundschaft über seine Kinder zu über-nehmen (vgl. Arndts Lehrb. der Pand. 2645). So lange nun die Kirche nicht ge-setzlich anerkannt war, durfte sie alssolche auf keinerlei Immunität Anspruchmachen: wurde demnach einem Priesterdie Vormundschaft rechtmässig angetra-gen, so konnte er sie mit Berufung aufseinen Stand nicht ablehnen. Da aberdie Fürsorge für die Person und das Ver-mögen des Mündels in allerhand weltlicheHändel verstrickte, sorgte sie in ihremForum so gut sie vermochte, dass dieKleriker davon befreit blieben. Cyprianerwähnt eines schon vorlängst (iam pri-dem) von africanischen Bischöfen gefass- jten Synodalbeschlusses, der dem Christen junter Strafe des Verlustes der öffentlichen iKirchengebete untersagte, einen Kleriker |
zum Y. oder Curator testamentarisch zuernennen. Die Natur dieses Decrets brachtees mit sich, dass ein Yerstoss gegen das-selbe erst bei der Yollstreckung des Te-staments, mithin erst nach dem Todedes Testators gerächt werden konnte. Alsnun Klerus und Volk der Gemeinde zuFurnae nach Karthago berichtet, dassGeminius Victor, ein Christ, durch letzt-willige Verfügung den Priester GeminiusFaustinus zum V. bestimmt habe, da ga-ben die unter Cyprians Vorsitz versam-melten Bischöfe der Gemeinde zu Furnaedie Weisung, ,dass weder ein Opfer nochirgend ein Gebet für die Seelenruhe desGeminius Victor in der Kirche verrichtetwerde 1 . Es leuchtet ein, dass hiermit überden Seelenzustand des Verstorbenen keinUrteil gefällt, sondern bloss einem Miss-brauche, der die Kleriker ihrem erhabe-nen Berufe entfremdete, auf bestmöglicheWeise vorgebeugt wurde. ,Man wird sichhüten,“ schreibt Cyprian, ,in Zukunft et-was bezüglich der Person eines Klerikerszu thun, wenn das, was geschehen ist, ge-rächt wurde 1 (Ep. 1). — Glaubte man mitsolcher Strenge dafür sorgen zu müssen,dass Niemand die Kleriker zu weltlichenGeschäftenabriefe, so hat gewiss Constantinder Kirche einen wesentlichen Dienst gelei-stet, indem er bereits 313 die Geistlichenvon der Uebernahme lästiger Municipal-ämter entband (Ums. H. e. X 7). peteks.
VORSÄNGER, s. Praecentor II 631.
VOTA, s. Gelübde I 595.
WACHSKERZEN, s. d. Art. Lampen I reiste, um für die verwaisten Kirchen SorgeII 267; Leuchter II 295 f. zu tragen ( Theodoret . IV 13).
WAFFEN. Das Verbot für Kleriker,solche zu tragen, tritt verhältnissmässigspät auf. Erst das Conc. Matiscon. I 5bestimmt: nullus clericus sagum aut vesti-menta vel calceamenta saecularia, nisi quaereligionem deceant induere praesumant.Quod si post hanc definitionem clericuscum indecenti veste aut cum armis inventusfuerit, a seniore coerceatur, ut trigintadierum inclusione detentus aqua tantum etmodico pane diebus singulis sustineatur.Dass in aussergewöhnlichen Fällen dasdem priesterlichen Charakter nicht ent-sprechende Tragen von W. gestattet war,unterliegt keinem Zweifel und wird durchdas Beispiel des Bischofs Eusebius vonEmesa bestätigt, der zur Zeit der aria-nischen Verfolgung Palästina, Syrien und!Phönizien in militärischer Tracht durch-!
WAGE. Das Bild der W. finden wirin den altchristlichen Coe meterien einige-mal auf Grab-steinen ange-bracht. Ein beiPerret (Catac.vol. VI, Inscr.n. 37) abgebil-detes Grabmo-nument zeigtdie W. mit ei-nem Gewicht-stein (s. unsereFig. 524). Ein Eig. 524. Wage von einem Epitaphvon de Rossi (nach Perret VI, Inscr. n. 36).
(R. S. I 86) nach
einem Epitaph der Kirche der hl. Caecihazu Rom angeführtes Beispiel zeigt dieselbein Begleitung einer Taube mit dem Oel-