394
* schreiben, „ward von allen Seiten so fast als möglichvermieden")."
Obgleich sich die Schweiz mit Recht über die Ver-bote Frankreichs , über Zölle und andere HemmungenOesterreichs beschwerte, so waren gerade diese Beschwerden,die Unterhandlungen, von denen wir so eben gesprochen,und der Krieg selber ihrem Handel sehr Vortheilhaft").
Aber der fremde Dienst besonders, in dessen glän-zendster, wenngleich nicht ehrenvollster Periode mau sichjetzt befand, gewann von neuem Leben und Bedeutung.Seit langem wurde unter dem Vorwande der Capitula-tioncn ein Gewerbe mit Menschen und Graden getrieben,sogar das strengere, und auf seine Ehre mehr als an-dere Eidgenossen haltende Bern hatte seine Hauptleutenicht verhindern können, die Grade zu verkaufen, undso die obrigkeitlichen Verordnungen mit Füßen zu tre-ten^). Die Habsucht siegte über die Gesetze. So mußtedie Obrigkeit zwei in holländischen Diensten befindlicheObersten auf die unschicklichen Händel aufmerksam machen,die sich sowohl mit Offiziers- als Unteroffiziersstellen inihren Regimentern eingeschlichen hatten"). Diese fürdas Verdienst sehr beleidigende und für den Diensteiferverletzende Weise der Beförderung machte viele Subal-ternoffiziere mißvergnügt, und sie reichten, unter Anleitungzweier waadtländischer Offiziere"), Denkschriften an dieGeneralstaaten ein. Ein kräftiger Verweis von der Ob-rigkeit zu Bern hielt ihre Freimüthigkeit im Zaume.
53) Von Tillier, 140. 54) Meyer, 276.
55) Rathsmanuas, 4. Januar 1723; 11. Dezember 1726 ; Frank-reich-Buch, ii. 381 — 394, In diesem letzten, Bande findet sich,S. 397—400, das Reglement gegen diese Art Mißbrauch.
56) Bern an die Obersten von GoumoenS und Constant, den 27.April 1735.
57) Des Capitän-Lieutenantö Nolaz und eines gewissen Bouquei.