Band 
Erster Theil.
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Verwendung bei den beiden großen Kantonen.'^) DeBonnac hielt es für Vortheilhast, sich zwischen die Katho-liken und Protestanten ins Mittel zu legen, um, wie ersich ausdrückte, »die Schweizer zu gewöhnen, die Minister-Seiner Majestät auf ihre Angelegenheiten wie ehemalseingehen zu sehen."

Die Katholiken und Protestanten des Toggenburg setz-ten oft weniger Wichtigkeit in ihre gemeinsamen Inter-essen, als in diejenigen, nicht zwar der Religion, son-dern ihrer Confession. Auch unterhandelten sie abgeson-dert. Am 14. Juni 1731 verglich sich der katholischeLandrath mit dem Abte über alle noch streitigen Punkte,mit Ausnahme desjenigen, welcher das Mannschafts-recht betraf, d. h. das Recht, Truppen auszuheben undin den Krieg zu führen (jus srmorum).^) Nichts destoweniger wurde dieser Artikel der wichtigste, als 1733der polnische Erbfolgekrieg ausbrach und die Hoffnungerregte, durch Ueberlassung von Compagnien in den DienstFrankreichs oder Oesterreichs Vortheile zu erwerben.Durch Gewinnsucht verblendet, näherten sich die beidenauf einander eifersüchtigen Wühler Keller und Rüdlingerdem Fürsten , um selber Compagnien zu erhalten; aber diePläne des Fürsten scheiterten an dem Widerstände desLandrathes. Dieser ließ sich das Landespanner in denSitzungssaal bringen, und wenig fehlte, daß er das Mann-schaftsrecht mit Gewalt an sich riß. Die beiden Volks-führer, weil sie die Sache ihrer Landsleute der Gunstdes Fürsten aufgeopfert hatten, sanken in der öffentlichenMeinung, und die Erinnerung an ihre Herrschsucht und ihr

19) Bericht de MuraltS an Bonnac, 9. Mai 1738.

20) Bonnac an den Min., 14. Mai 1736.

21) Von Arr, 532, 533. Fürstliche Deklaration toggenburgische An-gelegenheiten betreffend, 1731, 14. Brachm.