gemeine und unbedingte Weise seine Gerichtsbarkeit zurück,ohne die Punkte, welche er in dieselbe einzuschließen be-haupte, einzeln anzugeben.^) Der Abt lehnte am Endedie Vermittelung ab, und ebenso wies er den Rath einigerStandeshäupter der katholischen Kantone von sich, dieacht alten Orte zu Mitregenten im Toggenburg anzu-nehmen, welche diese Leute schon zur Gebühr zu bringenwissen würden. Es war ihnen nicht bekannt, daß derKönig von Frankreich im Geheimen die Ansprüche desFürsten unterstützte, dessen Mannschaftsrecht die Grundlageseines Bündnisses mit diesem Monarchen bildete.^)
Da die Mörder Kellers und RüdlingerS schon vierMonate lang unbestraft gelassen waren und die Kan-tone über diese Schonung Verwunderung äußerten, be-fahl der Fürst die Haupttheilhaber an der Mordthat ein-zusitzen und ihre Bestrafung einzuleiten (Mai 1736). Aberder Landrath, obgleich ohne richterliche Befugniß, for-derte von dem Landgerichte, daß es gegen die Schul-digen, welche sich bloß durch einen allzu großen Eifer fürdie Freiheit hätten übernehmen lassen, nicht nach denStrafgesetzen verfahren, sondern nach Milde mit ihnenhandeln solle, und ließ das Gericht zugleich durch eineMenge nach Lichtensteig beschiedener Wühler ängstigen.Zn Folge dessen stimmten nach dem Sinne der katholischenLandleute eilf katholische Landrichter für den Tod; derzwölfte aber verband sich mit den eilf protestantischen,um die Todesstrafe von den vier Angeklagten abzuwenden,statt dessen verurtheilten sie dieselben zu Pranger, AuS-peitschung, Landesverweisung und einer Geldstrafe. Das mit