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Erster Theil.
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reichs an?°) Der Fürst, von diesem Schritte in Kenntnißgesetzt, suchte seinerseits den Schutz des Königs nachund beklagte sich bei ihm über Zürich (Zanuar 1753).Der Botschafter de Chavigny erhielt den Auftrag, denZwist durch strenges Recht zu entscheiden. Zürich , vondieser Weisung unterrichtet, bot sich an, ihn durch einengütlichen Vergleich beenden zu wollen. Dadurch ändertensich die Gesinnungen Frankreichs : sein Gesandter in derSchweiz, „sehr erfreut durch die Thätigkeit Zürichs undBerns, fand es ihrer würdig, die Unruhen zu stillen,und um auf keine Weise in die Maßregeln einzugreifen,die Vorsicht und Billigkeit ihnen ohne Zweifel vorschreibenwerden, behielt er sich nur das Vergnügen vor, seinenBeifall darüber zu bezeigen."^) Dieser anticipirte Beifallbeugte der Nothwendigkeit einer abermaligen Conserenz nichtvor. Sie umgieng die Schwierigkeit, um sie nicht auflösenzu müssen. Statt eines Ausspruches über das Mannschafts-recht setzte sie einen bloßen tVIoüus vivenäi fest, den die bei-den Kantone und der Abt, nicht unabhängig von dem Ein-flüsse des französischen Cabinets, den 27. November 1755annahmen.^) Das untere Amt besonders erhob sich gegendiese provisorische Auslegung eines Grundgesetzes. AllerleiErdichtungen wurden wieder von Unruhestiftern, an derenSpitze der Bannerherr Wetter^) stand, gegen den Ver-

48, V. Arr, 581.

47) Schreiben de Chavigny's an Zürich , 1. Dezember 1753.

48) Chavigny schrieb dem Minister, den 9. Oktober: „Das St. GallerGeschäft und der Ausgang, den es gehabt hat, werden uns inder Schweiz Ehre machen; Katholiken und Protestanten erkennenmehr als je alles, was sie sich von dem Ansehen des Königsund von vem Interesse versprechen sollen, das S. M. nicht ver-schmäht, an allem zu nehmen, was ihre Ruhe befestigen oderdem vorbeugen kann, was sie stören möchte."

49) Im I. 1749, nach dem Tode des Fridolin Erb, dazu gewählt.

XI. W. Zg