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rang an Obwalden abtreten.") So erklärt sich folgendesonderbare Stelle in einem Protokoll von 1727: »Zndemedie von nidt dem Wald ein gantzes, ein halbes auch eindritel Ort seien."")
Als einst Leute aus diesem Theile im Gespräche Be-wohnern des andern Theils ihr gutes Recht darzuthunsuchten, so gab der Rath von Obwalden dem regierendenLandammann Vollmacht, sie „anhalten zu lassen et euetvru."Er verordnete, eine Denkschrift aufzusetzen und sie in allenzu diesem Ende zusammenberufenen Gemeinden zu ver-lesen.^) Der zweifache Landrath von Nidwalden beschloß,nachdem seine Vorschläge unbeantwortet geblieben waren,immer von friedlichen Gesinnungen beseelt, eine Deputa-tion an die obwaldische Landsgemeinde zu schicken, umdem Volke mündlich die Natur der Frage und seiner For-derungen auseinander zu setzen.") Die Regierung vonObwalden willigte darein, fügte aber hinzu, nach seinenBegriffen von Souveränität gedenke es für seinen Theilnicht, sich an die Landsgemeinde von Nidwalden zu be-geben.") Die Abgeordneten wurden mit Ehren empfan-gen; Magistratspersonen bewitlkommten sie; das Volkhörte sie mit entblößtem Haupte an; sie wurden aufsRathhaus geladen, bewirthet, zurückgeführt und alsdannwiderlegt.") Weder von der einen noch von der andernSeite ward etwas zugestanden. Auch die zwischen beidenStaaten gewechselten Briefe brachten sie einander nicht
63) Stanzer Archiv, Protokoll der Land- und Nachgemeinden, auchRäth und Landleut, 20. Oktober 1754.
64) Sarner Archiv, Protokolls Notaten, 28. Mai 1727.
65) Protokolls Notaten, 12. April 1755.
66) Protokolle der Räth u. Landl., 14. April 1755.
67) Protokolls Notaten, 19. April.
68) Protokolls Notaten, 28. April.