jede Zögerung für einzeilig. Luzern und Bern mißbillig,ten diese einseitige Auslegung des Bundes, die nur allengemeinsam zustehen könne. Die Zweihundert vonBern , mit Eifersucht über der Haltung der Bündnissewachend, schrieben an Schwyz , sie hatten sich, ohne Zeitmit Conferenzen zu verlieren, für verbunden gehalten,ihre Bundespflichten mit der durch den Drang der Um-stände gebotenen Schnelligkeit zu erfüllen, und würdendasselbe auch gegen jeden andern Ort der Eidgenossen-schaft thun."")
Zürich , welches ebenfalls wünschte, man hätte nocheinen gütlichen Versuch gemacht, aber nichts desto wenigerauf die erste Mahnung Uri's hin seine Leute aufgebotenhatte,"") erließ eine nachdrückliche Erklärung an Schwyz ,
334) Luzern an Schwyz . 23. Mai.
335) 9. Juni. Teutsch Misstven-Buch, No. 74, S. 668-670. Auchdamals wie immer würdigte Bern die Grundsätze des Bundesrechtsder größten Aufmerksamkeit. Der geheime Rath, beauftragt,den Zweihundert ein Gutachten zu hinterbringen, erkannte dasganze Gewicht der Frage und erörterte sie mit großem Eifer.Es handelte sich um die Auslegung der Bunde. Nun heißt es indem Bunde von 1318 zwischen den Nrkantonen und in demjenigenvon 1351 zwischen Zürich und den vier Waldstätten, daß auferfolgte Mahnnng hin die anfgemahnten Städte und Länder durchihren Eid verpflichtet sind, unverzüglich dem bedrohten Theile,es sei Stadt oder Land, „in eigenem Kosten" zu Hülfe zu zieh».Das Stanzer-Verkommniß sagt ausdrücklich, daß im Fall vonUngehorsam oder Empörung man einander helfen solle, die Un-gehorsamen ihren Herren gehorsam machen. Es wäre sehr ge-fährlich, wenn in einem Fall wie der gegenwärtige, ein Ort derEidgenossenschaft sich von dem Buchstaben der Verträge entfernteund lange untersuchen wollte, während der Drang der Umständerasche Hülfe erheischt. Der Beschluß von Schwyz ist gleich un-verträglich mit der bisherigen Uebung wie mit dem Bundesrecht.24. Mai, Uri-Buch S. 318 -328. .
336) Obwatden, Raths Protoc., 31, Mai.