Band 
Erster Theil.
Seite
599
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Verbrechen fast auf dem Fuße nach, wenn der Staat dieBeschleunigung in seinem Interesse fandst^) Die welscheSchweiz zeichnete sich vor den deutschen Landen durch dieWichtigkeit aus, welche sie der Form beilegte, und durchein Verfahren, wobei die verschiedenen Interessen, vor allemdasjenige der Wahrheit, sorgfältig berücksichtigt wurden.'^)Der welsche Stamm spürt in seinen Adern noch einigeTropfen vom Blute des Volkes, welchem die römischeGesetzgebung ihre Kürze und Klarheit, die katholischeKirche ihre bewunderungswürdige Verfassung verdankt.Der Codex Karls V. bildete die Grundlage der Krimi-naljustiz, selbst in den demokratischen Kantonen, wo we-der dieses, noch ein anderes System des Strafrechts aus-drücklich angenommen, viel weniger noch befolgt ward.Das Strafverfahren dieser kleinen Staaten ließ der Will-kühr großen Spielraum. Wenn man nach einer Zeitfieberischer Verurtheilungen das Bedürfniß empfand, derrichterlichen Allmacht des Volkes einen Leitfaden zu ge-ben, so wagte man es doch nicht, seinen Launen einenZaum anzulegen. Zu wiederholten Malen hatte imsiebenzehnten Jahrhundert, selbst noch 1714, das Volkin Bünden der Zauberei angeklagte Personen zu Hun-derten verbannt und bei Dutzenden und Fünfzigen zumHolzstoß verurtheilt. Der 1715 zu Chur versam-melte Bundestag beauftragte drei Rechtsgelehrte, aus derpeinlichen HalsgerichtSordnung Karls V. eine kurze Ma-lefizordnung zu entwerfen, die im Jahr darauf genehmigt

124) Davelscher, Henzischer Prozeß; Urtheile in den kleinen Kantonen.Wir werden im folgenden Bande noch andere Beispiele antreffen.

125) Man sehe zum Beispiel eine Kriminalprozedur in Lausaune,lournal äs surispruävlici! ot äas lribuiiaux varxiois, Bd. 1,Nr. iv, S. 209; Nr. 11, S. 234; Nr. 12, S. 259; Nr. 13,S. 28K; mitgetheilt durch H. B.-F. Fürsprech.