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und den Ehrsamen Räthen und Gemeinden zu will-kürlichem Gebrauch zugesandt wurde. „Sie als bin-dendes Gesetz einzuführen, sagt ein bündnerischer Schrift-steller, verbot der Geist einer irregeleiteten demokratischenUnabhängigkeitsliebe, welche, wie im politischen, so auch imGerichtswesen eine zügellose Willkür höher achtete, alsFormen und Vorschriften, die Blut und Ehre des Bür-gers gegen Willkür sichern sollten."'^)
Die Willkür in der Rechtspflege ward zuweilen imInteresse der Menschlichkeit ausgeübt. Eine junge Schwy-zerin, im Religionskriege von 1712 elternlos geworden,hatte sich dem Bettel ergeben und führte ein unordent-liches Vagabundenleben. Da sie sich aller Arten Verge-hen schuldig gemacht hatte, sollte sie verurtheilt wer-den.'^) Da trat ein Gerbergesell aus Schwaben auf underklärte, wenn dem Mädchen das Leben geschenkt werdeund sie von Henkershand verschont bleibe, so wolle er sieehlichen, und bezeugte dabei, er habe sie in seinem Lebennie gesehen, sein Entschluß rühre einzig aus christlichemMitleiden her; sein Großvater habe einst ebenso gehandeltund Gottes Segen habe auf seiner Verbindung geruht.Das Malestzgericht gab seine Einwilligung und nach vier-zehn Tagen hielten sie Hochzeit?^)
Ein patriarchalischer Geist waltete im Civilverfahrender demokratischen Kantone. Gewiß ward dadurch nicht.jede Ungerechtigkeit verhütet, wenn das Interesse einesmächtigen Richters ins Spiel kam. Aber im gewöhnlichenGeschäftsgänge ward durch die Kürze des Verfahrensdem Verlust von Zeit und Geld und dem Hasse, den die