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Weniger glücklich als ihre Nachbarländer hatte dieehemalige Grafschaft Tockenburg, sei es ihrer eigenthüm-lichen Lage oder der Zeitumstände wegen weder zur wirk-lichen Unabhängigkeit gelangen können, noch in die Abhän-gigkeit sich schicken gelernt. 2hr letzter gräflicher Oberherr,Friedrichs), hatte, um seine Unterthanen abzuhalten, dasBeispiel der Appenzeller nachzuahmen, versprochen, ihnenauf den Fall seines Todes solche Freiheiten zu ertheilen,daß sie ihrem künftigen Herrscher nur noch für die Re-galien verpflichtet bleiben würden Als nun dieser To-desfall wirklich eintrat, setzten die Gemeinen sich auch inden Besitz dieser Freiheiten. Sie bestanden darin, sichselbst Gesetze zu geben, selbst ihre Beamten und Richterzu wählen, sich zur Landesvertheidigung zu vereinigen. Siegelobten sich eidlich, diese Freiheiten aufrecht zu haltenund zu vertheidigen und schlössen, um dieses nachdrück-licher thun zu können, mit Schwyz und Glarus ein Land-recht ab. Dieser Landcid ") und dieses Landrecht ") dien-
Meister. — Meier. — Zurlaube» VII. — Waldkirch II. 735. —Tschudi 752. — Walser. — Hottinger, IV. — Leu über Simmler256. — May Ilistoirs (oder Legende) <Io In rvlormv et liestrois gnerres civiles, Handschrift auf der Bernerbibliothek. —Lamberti IV. 563. V. 66. 383. VII. 636.
8) Der Besitzer so vielfacher zerstreuter Gebietstheile. S. darüberB. III. S. 362 sf. (Ausgabe von Weidmann. Leipzig 1806.)
8) Die dießfälligen Urkunden hat Tschudi II. 286 ff. „Waren sieauch nicht völlig so frei, wie die Bevölkerung der demokratischenStände, so fand doch kein so bedeutender Unterscheid statt. Saint-Saphorin, Iiitoinaalion sur les <Ii1UcuIles u. s. w.
10) 1436. — Auch die Prättigauer, ebenfalls Unterthanen des GrafenFriedrich, hatten einen ähnlichen Landeid geschworen, aus welchemGelübde ihre Freiheit erwuchs.
11) 1440. — S. Tschudi. Die Parteien versprachen sich gegenseitigbewaffneten Beistand in eigenen Kosten. Vorbehalten ward derKaiser und die sämmtlichen bestehenden Rechte anderer Herren.