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desstrafe entgangen war^), dann den Beruf eines Advo-katen ergriff, hatte Zürich zu seinem Agenten bei den To-ckenburgern gewählt. Aufgeweckten Sinnes war- er nieverlegen um Auskunstsmittel. Besonnen, kaltblütig, be-stimmt in seiner Ausdrucksweise, verstand er dennoch dieHörer hinzureißen. Was er sprach, hinterließ bleibendenEindruck. Er wußte, daß man ihn im Stiche lassen werde,wenn er in seinem Wirken nicht glücklich sei, aber er zweifeltenicht an dem Erfolge. Sein entschlossenes Auftreten,sein großherziges Vertrauen, seine unbedingte Hingebungfür die Sache, welche durchzuführen er sich gleichsam aufden Verlornen Posten hinstellte, hatten ihm alle Herzengewonnen. Polizei-, Pflicht- und Geschäftsordnung, allesnahmen die Tockenburger von ihm an. Er gab ihnen einbürgerliches Gesetzbuch ^). Er vermochte dieselben fürErhaltung ihrer Unabhängigkeit sich Lasten aufzulegen.Er war es, der vor den eidgenössischen Ständen ihreSache führte. Dreizehn Sitzungstage wurden der Anhö-rung der Parteien gewidmet, dann sollte der Entscheidder Schiedsrichter folgen; allein die erste Frage war hier:ob dieselben als bloße Vermittler oder als wirkliche Rich-ter zu sprechen haben. Die Reformirten behaupteten daserstere. „So glaubt ihr also", fragten mit Unwillen dieKatholiken, „wir seien für nichts Weiters hier, als dieTockenburger zu hören?" „Und ihr," erwiderten die Ab-geordneten der Vororte, „habt also unter dem euch einge-räumten Recht der Vermittlung die heimliche Absichtverborgen, Richter in letzter Instanz zu sein?" und so-gleich verließen sie, da es das Ansehen hatte, sie würdenin der Minderheit bleiben, die Tagsatzung. Die Katholi-
83) Das LooS mußte zwischen ihm und einem Mitschuldigen entschei-den, welcher von beiden gehängt werden sollte.
84) Angenommen 16. März 1710 mit großer Mehrheit.