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§. 2. Das Central-Comite vereinigt die sämmtlichenRechnungen in Eine und sendet dieselbe, begleitet voneinem Rerichl und Antrag, vier Wochen vor der Jah-resversammlung dem Vorstände ein, welcher dieselbedrei Mitgliedern der Gesellschaft in verschiedenen Kan-tonen zuschickt, die sie zu prüfen und der General-versammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegenhaben.
§. 3. Jede Commission, welcher von der Gesell-schaft ein Guthaben bewilligt ward, wird über dasselbedurch das Mittel des Central-Comite verfügen.
§. 4. Nur diejenigen Rechnungen sind zu bezah-len , welche mit der Unterschrift des betreffenden Prä-sidenten versehen sind.
§. 5. Für jeden Kanton wird durch das Central-Comite ein Mitglied ersucht, den Bezug der Einstands-und Jahresgebühren, die Einsendung an das Central-Comite nebst Bezeichnung der allfällig nicht bezahlendenMitglieder und die Correspondenz für die allgemeineGesellschaft in dem Gebiete des Kantons zu besorgen.
7. Jahresberichte. (Verhandlungen.)