Band 
Fünfter Theil.
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man die Wünsche des tessinischen Volkes so wenig berück-sichtige. Ebenfalls umsonst bat der Große Rath um einewesentliche Abänderung. Da alle andern Kantone constituirtwaren, so mußte er sich fügen, am 17. December eine vonder Tagsatzung und überdies von Herrn von Schraut ge-billigte Verfassung anzunehmen. Für den Kanton Tessin schuf sie eine Aristokratie der niedrigsten Art und war eineQuelle politischer Bestechungen, eigennütziger Verwaltungund finanzieller Zerrüttung. Auch sah man bald im GroßenRathe statt Bürgern (cittaäim) nur noch illugtrissimisignori^). — Zu Untersuchung der stattgehabten Unord-nungen und ruhestörenden Auftritte, sowie aller dabei ver-übten Vergehen, stellte die Tagsatzung eine Spezialcom-mission von vier aus eben so vielen Kantonen ernanntenMitgliedern, unter dem Vorsitze des eidgenössischen Com-missärs, auf. Dieser Spezialgerichtshof ließ den AdvokatenRusconi verhaften. Stoppani ward durch ein sicheres Geleitangelockt und ebenfalls ins Gefängniß gebracht, wo man ihneines Morgens mit Messerstichen durchbohrt fand; dieeinen vermutheten einen Selbstmord, andere schrieben dasVerbrechen einer unbekannten Hand zu. Airoldi und 13andere wurden per eontumgeisin zu verschiedenartigen Stra-fen und zu solidarischer Bezahlung der ansehnlichen Pro-zeßkosten verurtheilt. Allein sie waren zahlungsunfähig; dieTagsatzung nahm auf die Eidgenossenschaft 100,000 Frkn.für den Unterhalt der Truppen; der Rest wurde auf diestrafbaren Gemeinden vertheilt. Das war der Friede ^).

47) Beschluß vom 6. März 1815.

48) Slelsiio k>ansciiii, lu Luirrer» IlsIiLnu, l, 61 — 67; Han-von Reinhard, 283, 264; vo» Tilller, I, 148, 149; 203-266;239-243; 252,253; 439, 440; äe koveres, 301, 302;Meyer, II, 753.