Band 
Zweiter Band.
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Kinundfiinfzigstns Kapitel.

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Prinzip ich eben für das anfängliche und schliessliche Regimententwickelt habe. Dessen Dasein ist so wenig zu bestreiten, dasses keiner Erklärung bedarf. Wenn man auf die Tbaten der Meta-physiker und Rechtsverständigen sieht, so kann man die Bande,Welche sie vereinigen, nicht verkennen. Die ergänzende Erklärung,Welche das Gesetz der sozialen Entwickelung vor seiner Anwendunga uf das Studium der Vergangenheit erfordert, wird hiermit be-e ndet sein.

Ich möchte hier andeuten, dass ein solches Gesetz der Zeit-ige für die geistige und materielle Entwickelung mit der Folge-Ordnung übereinstimmt, welche die öffentliche Vernunft instinkt-ar tig für die Vergangenheit aufgestellt hat, indem sie die alte^elt und die neue Welt unterscheidet und beide durch das Mittel-ster trennt. Ich will nicht über eine Vergleichung der Epochensprechen, die ja nicht genau sein könnte, allein man kann diePebereinstimmung nicht verkennen, welche zwischen dieser allge-meinen Auffassung und meinem soziologischen Gesetze besteht.

fürchte nicht, dass dieses Zusammentreffen das Verdienstmeiner Arbeiten mindert; ich muss vielmehr in Folge dieser An-^eutung aus der positiven Philosophie mich überzeugen, dass dieselbeSlen wissenschaftlichen Theorieen die Verbindlichkeit auferlegt,v ° n einem Punkte auszugehen, welcher mit der öffentlichen Ver-minft übereinstimmt; die Wissenschaft kann nur eine einfache°rtsetzung dieser Vernunft bilden.

Ich habe nun diese soziologische Auffassung auf die Beurthei-*mg der ganzen Vergangenheit anzuwenden. Die folgenden sechsKapitel werden darüber handeln.