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Die Frage wurde nach einigen Schwankungen endlich durch Statuteaus dem 13. und 14. Regicrungsjahrc Karls H. entschieden, undes wurde verordnet, daß vierzig Tage eines ungestörten AufenthaltsJedem die Ansässigkeit in einem Kirchspiel erwerben sollten; dochsollte es innerhalb dieser Zeit zweien Friedensrichtern freistehen, wennvon Seiten der Kirchenvorstehcr oder Armcnaufsehcr Klage einliefe,jeden neuen Einwohner in das Kirchspiel, worin er zuletzt gesetzlicherWeise ansässig gewesen, zu verweisen, wenn er nicht entweder einePachtung von zehn Pfund jährlichen Zinses übernähme oder demKirchspiel, worin er wohnte, eine solche Sicherheit, daß er ihm nicht zurLast fallen werde, verschaffte, wie sie jene Richter hinreichend fänden.
Wie es heißt, kamen mehrere Betrügereien in Folge dieses Ge-setzes vor. Kirchspiclbcamte bestachen mitunter ihre eigenen Armen,daß sie heimlich in ein anderes Kirchspiel gingen, und hielten sievierzig Tage lang daselbst verborgen, damit sie die Ansässigkeit ge-wönnen, und das Kirchspiel, welchem sie eigentlich angehörten, vonihnen befreit würde. Darum verordnete ein Statut aus dem erstenRegicrungsjahrc Jacobs II., daß die vierzig Tage ungestörten Aufent-halts, die zur Erwerbung der Ansässigkeit erforderlich wären, erstvon dem Augenblick an gerechnet werden sollten, wo Jemand einemder Vorsteher oder Armcnaufsehcr des Kirchspiels, wo er künftigwohnen wollte, schriftlich seinen Wohnort und die Stärke seiner Fa-milie angemeldet hätte.
Indeß waren die Kirchspielsbeamtcn nicht immer gegen ihreigenes Kirchspiel ehrlicher, als sie es gegen fremde gewesen waren,und drückten dann und wann bei solchen Einnistungen die Augen zu,indem sie die Anmeldung zwar empfingen, aber keine geeignetenSchritte thaten. Da man nun dachte, daß jeder Einwohner einesKirchspiels ein Interesse daran haben müsse, der Belastung durchsolche Eindringlinge soviel als möglich vorzubeugen, so wurde ferneri»i dritten Rcgicrnngöjahre Wilhcms III. verordnet, daß die vierzigAufenthaltstage erst von da an gerechnet werden sollten, wo dieschriftliche Anmeldung Sonntags in der Kirche unmittelbar nach demGottesdienste öffentlich verlesen worden.
„Nach alle dem," sagt I)r. Burn, „wurde diese Art der Ansässig-keit, die man erst durch einen vicrzigtägigcn Aufenthalt nach der