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alle Versuche, dasjenige unter gemessene Verordnungen zu bringen,was seiner Natur nach jeder genauen Bestimmung unfähig ist, auf-gebe; denn sollten alle Arbeiter in einem Gewerbe gleichen Lohnerhalten, so hörte der Wetteifer auf, und es würde dem Fleiße undTalente kein Raum gegönnt."
Nichts desto weniger geht man noch zuweilen daran, durchbesondere Parlamentsacten den Lohn für bestimmte Gewerbe undeinzelne Orte festzustellen. So verbietet eine Acte aus dem 8. Re-gicrungsjahrc Georg's III. unter schwerer Geldstrafe allen Schneider-meistern in London und fünf Meilen im Umkreise, mehr als zweiSchilling, sieben und einen halben Pence täglich an Arbeitslohn zuzahlen, es sei denn zur Zeit einer allgemeinen Landestrauer, und ver-bietet eben so den Gesellen, mehr als diesen Lohn anzunehmen. Sooft die Gesetzgebung sich dazu hcrläßt, die Differenzen zwischen denMeistern und ihren Arbeitern auszugleichen, sind immer die Meisterihre Rathgcbcr. Fällt die Bestimmung zu Gunsten der Arbeiter aus,so ist sie immer gerecht und billig; wird sie aber zu Gunsten der Mei-ster gegeben, so ist sie das manchmal nicht. So ist das Gesetz, welchesin einigen Gewerben die Meister verpflichtet, ihre Arbeiter in GeldUnd nicht in Waaren zu bezahlen, ganz gerecht und billig; denn eslegt den Meistern keine wirkliche Last auf, sondern nöthigt sie nur,denjenigen Werth in Geld zu bezahlen, den sie in Waaren bezahlenzu wollen vorgeben, aber nicht immer wirklich bezahlen. DiesGesetz ist zu Gunsten der Arbeiter gegeben; dagegen fällt die Acteaus dem achten Regicrungsjahrc Georg's III. zu Gunsten der Mei-ster aus. Wenn die Meister mit einander übereinkommen, den Lohnihrer Arbeiter herabzusetzen, so schließen sie gewöhnlich privatim einenBund oder eine Ucbereinkinist, bei Strafe nicht mehr als einenbestimmten Lohn zu geben. Wollten die Arbeiter eine entgegen-gesetzte Uebercinkunft derselben Art schließen, bei Strafe jenen LohnNicht anzunehmen, so würde sie das Gesetz sehr strenge bestrafen.Verführe cö wirklich unparteiisch, so müßte es gegen die Meistereben so handeln. Aber die Acte aus dem achten RegicrungsjahrcGeorg's III. giebt gerade der Anordnung, welche die Meister durch^»'gleichen Verbindungen zuweilen einzuführen suchen, Gesetzeskraft.Da scheint denn die Klage der Arbeiter, daß dadurch der geschickteste