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und leicht, wie es bei den Alten ganz unbekannt, und bei den späteren europäischenVölkern sehr selten war. Wenn aber auch diese Umstände die Sklaverei minderdrückend und ihre Wirkungen minder verderblich macht, so würde man sichdoch sehr irren, wenn man glaubte, daß man die Sklaverei erhalten, unddennoch z» dem Reichthum und der Civilisation freier Völker gelangen könne.

Storch.

6) Man erinnere sich, daß fast immer von dem Jahre 1772, als der gegen-wärtigen Zeit, in diesem Buche die Rede ist. Garvc.

7) 8wol-de»v lonsnls, eigentlich: Lehnsleute mit dem Stahlbogcn, französisch

leimnoiers <io I'artmlöio. Der Name kommt wahrscheinlich von der Art her, wiesie für den Krieg gerüstet waren. Blanqui.

8) Die action ok u common rocover) war ursprünglich ein Betrug, den dieGeistlichen spielten, um den Gesetze» gegen die Erwerbungen der todten Hand aus-zuweichen. Und von diesem Betrüge, den der Gesetzgeber, sobald er ihn entdeckte,für die Erfinder durch neue Verordnungen unnütz machte, nahmen demohncrachtetdie Gerichtshöfe die Form an, um in anderen Fälle» und bei anderen Personenvon einem lästige» Gesetze, mit einem Scheine von Gesetzmäßigkeit, abgehe» zukönnen.

Als nämlich Schenkungen und Vermächtnisse an geistliche Stiftungen anfinge»für politisch schädlich angesehen, und daher durch Gesetze eingeschränkt zu werden,unter welchen Gesetzen das vornehmste war, daß eine ausdrückliche königliche Er-laubniß erfordert wurde, solche Schenkungen und Vermächtnisse gültig zu machen:»ahmen die, welche ihre Güter, dem Gesetze zuwider, ohne königliche Erlaubnißan ein geistliches Haus überlassen wollten, zu einem zwischen ihnen und diesemHause verabredeten Prozesse ihre Zuflucht. Dieses machte nämlich einen bloserdichteten Anspruch auf das Gut, welches ihm geschenkt werden sollte, und klagteauf die Wiederabtretung desselben, als eines ihm von dem jetzigen Besitzer unrecht-mäßig vorenthaltenen Eigenthums. Der mit ihm unter der Decke spielende Be-sitzer erschien vor Gericht, erkannte die Rechtmäßigkcit des Anspruchs, und entsagtefreiwillig aller Vertheidigung. Es war also natürlich, daß der Kläger befriedigtwurde, und zur rccoverz- oder Wiedererlangung seines Gute« durch richterlichenSpruch gelangte.

Diesem Betrüge vorzubeugen, verordneten spätere Parlamcntsakten, daß keinegeistliche Corporation ein Gut durch eine blosc Activ» »l commo» recorei'p (dasheißt, Lurch eine Klage auf Wiedererlangung eines ehemaligen Eigenthums unddurch die Anerkennung des Anspruchs von Seiten des Besitzers) solle an sichbringen können, sondern daß sie geradezu die Gültigkeit ihres Rechts beweise»müsse. Die Methode selbst aber, die freiwillige Ucbertragung eines Eigenthumsvon A. auf B. in die Form eines gerichtlichen Ausspruchs einzukleiden, durch welche»A. gezwungen wird, dem B. sein bisher vorenthaltenes Eigenthum zurückzugeben,schien den englischen Rechtsgelehrlen eine glückliche Erfindung, um gewisse andere End-zwecke zu erreichen, welche das Publikum und die Regierung mehr begünstigte, als die