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Bereicherung dcc Geistlichkeit. Ein freiwillig abgetretenes Gut nämlich geht anden neuen Eigenthümer mit allen den Lasten über, die darauf hasten; ein durchHülfe richterlichen Spruchs wiedcrcrlangtcs Eigenthum muß natürlicher Weise vonden Fessel» frei sein, die sei» bisheriger, rechtmäßiger Besitzer demselben angelegthatte. Als demnach Fidcicommissc und Substitutionen anfingen, dem Geiste derenglischen Verfassung entgegen zu sein, nahmen die englischen Gerichtshöfe dieseKlage ok comnwn recovor)' als eine gültige Methode an, ein Gut von Substitu-tionen zu befreien, und es zu einem persönlichen Eigcnthumc zu mache». — Da einPachtcvntract ebenfalls nur gültig sein kann, wenn der Verpacht» rechtmäßiger ^Eigenthümer ist, so vernichtet die Aktion vk common ,ocorer)' (wen« man Das,was in ihr erdichtet ist, als reell annimmt) die Rechte des Pachters sowohl, alsdie Ansprüche des substituirtcn künftigen Eigenthümcrs. — Dies wurde auch inder Praris so lange angenommen, als Landpächter bei den englische» Gesetzgebernund Richtern in keine sonderliche Betrachtung kamen. Als aber der Landbau undmit demselben die Personen, deren Gewerbe er war, die öffentliche Achtung undAufmerksamkeit aus sich zogen, so fand man es unbillig, eine» reellen und demLande nützlichen Contract einer blosen Erdichtung aufzuopfern. Ob man alsogleich die Gewohnheit, Landgüter aus jene Weise zu übertragen, beibehielt, und eszuließ, daß die substituirtcn Erben oder Eigenthümer dadurch um ihre Rechtegebracht wurden, so schützte man doch die Pächter in den ihrigen. Es ist derMühe werth, den Gang dieses vor den Augen des Gerichtshofes gespielten Romans(worin die Aktion ok common rocovorp besteht) mit ein paar Worten anzuzeigen.
Gesetzt, David Eduard besitze ein Freigut, worauf Substitutionen haften, undwünsche es als ein freies Erbe an Franeis Golding zu überlassen. Dieser reichtalso eine Klage ein, in welcher er den David Eduard für einen unrechtmäßigenBesitzer des Gutes ausgiebt, und um die Wiedergabe desselben bittet. Er giebtvor, ein gewisser Hugh Hunt habe ihn mit Gewalt aus dem Besitze des Gutes ver-trieben, und erst nach dieser Zeit habe es David Eduard gekauft. Nun erscheintDieser, und beruft sich auf einen Jakob Morcland, der bei dem Ankaufe des Gutesihm die Gewähr geleistet habe, daß der Verkäufer rechtmäßiger Besitzer sei. DieserJakob Morcland wird auch vor Gericht gefordert, erkennt, wenn er erscheint, seineGewährleistung an, und nimmt es auf sich, den Titel des damaligen Verkäufersund also zugleich dcö Besitzes zu vertheidigen. Nun aber bleibt in den dazu ange-setzten Terminen Jakob Morcland aus. Er wird also contumacirt: seine Gewähr-leistung wird für nichtig, der Titel des jetzigen Besitzers, der seinem Geständ-nisse »ach sich blos auf jene Gewährleistung gründete, wird für ungültig erklärt,und folglich das Gut zuerkannt. Alles das sind blos erdichtete Thatsachen, unddie Personen spielen angenommene Rollen, worüber sie unter sich und mit demGerichtshöfe übereingekommen sind; Der, welcher den Jakob Morcland vorstellt,ist gemeiniglich einer der unteren Gcriclitsdicner. Das Ende und der Endzweckvon dem Allen ist die Ucbcrtragung des Freiguts an Franeis Golding, mit Ver-nichtung der darauf haftenden Substitutionen, ein Endzweck, der, wenn nicht An-hänglichkeit an den Buchstabe» der Gesetze, mit Veränderungen in dem Geiste der-
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