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selben, in der englischen Verfassung herrschte, gewiß eins einem kürzeren undnatürlicheren Wege wäre zu erhalten gewesen. Garve.

9) Die Veumuiu v steht dem Range nach unmittelbar unter den Uonllomenund über dcnGcwerkslcuten. Sie umfaßt die Bauern, Pächter, Viehzüchter u. s. w.und andere Handwerker auf demLande, welche, weil sie mit der Hand arbeite», nichtzur Klaffe der 6o,»lemen gehören, doch aber, weil sie ein Gut von wenigstensvierzig Schilling Rente entweder als volles Eigenthum oder auf Lebenszeit besitzen,das Recht haben, Parlamentsglieder zu wählen, zu Geschworenen ernannt zu wcr-K den u. s. w. Blanqui.

IN) Der englische Rechtsgang ist wie der alte römische Prozeß mit Formelnüberhäuft, und aus den Formeln sind die Fiktionen entstanden, durch welche man demZwange derselben zu entgehen, oder ihr Unpassendes zu verbessern gesucht hat.Jeder Prozeß bei den englischen Gerichtshöfen fängt mit einem neu an, oder miteinem vom Großkanzlcr im Namen des Königs ausgefertigte» Befehle an denSherif derjenigen Grafschaft, in welcher das ubjectum litis vorhanden, oder dieHandlung, die die Klage veranlasset hat, vorgegangen ist, des Inhalts, daß derSherif den Beklagten zur Befriedigung des Klägers anhalten, oder im Weigerungs-fälle an einem bestimmten Tage vor einen der königlichen Gerichtshöfe in Wcst-minster vorladen soll. Dieser Befehl oder weit nun enthält zugleich den bestimmtenAusdruck der Klage, »ach einer schon zuvor bekannten und von den Gerichten an-genommenen Formel. Es wird daher, so wie er bestimmt ist, den Gerichtshof zurAusübung der ursprünglich dem Könige zustehenden Gerichtsbarkeit zu autoristre»,von ihm auch zur Grundlage und zur Richtschnur seines ganzen gerichtlichen Ver-fahrens genommen. Die Anzahl dieser 'vrils hat sich natürlicher Weise in der eng-lischen Rechtspflege eben so von Zeit zu Zeit vermehrt, wie sich die Anzahl derAktionen im römischen Rechte vermehrt hat. Denn mit dem Fortgang- der bürger-lichen Gesellschaft thun sich immer neue Verhältnisse der Dinge und besonders desEigenthums hervor, auf welche dic alten RechtSformel» durchaus nicht mehr paffcn. InEngland sind der Großkanzlcr und seine Gehülfen, die clorbs ok clmncorz', durch einStatut vom dreizehnten Jahre Eduards des Ersten angewiesen, so oft ein Fall vor siegebracht wird, der sich unter die bisherigen weits nicht bringen läßt, über die Verfer-tigung eines neuen zu rathschlagcn. Können sie darüber nicht einig werden, so wirddie Sache für wichtig genug angesehen, um den Gegenstand einer parlamentarischenUntersuchung auszumachen. Der Fall wird also dem Parlament in dessen nächsterSitzung vorgelegt, und dieses bestimmt, mit Zuziehung der vornehmsten RechtS-gclehrten dcS Reichs, die Form desjenigen wriw, mit welchem der gedachte Fall unddie ihm ähnlichen künftig in den Prozeßgang sollen eingeleitet werde».

Sobald man die so unendlich mannigfaltigen Geschäfte des bürgerlichenLebens unter eine bestimmte Anzahl von Formel» und Ausdrücken zwingen muß,wofern man sie zur gerichtlichen Untersuchung bringen will: so ist man oft in derNothwendigkeit, entweder den Formeln eine ganz andere Auslegung zu geben, alsihre Urheber im Sinne hatte», oder den Thatsachen und den Dingen selbst eineGestalt anzudichten, die ihnen nicht zukommt. Daher die häufigen lictionos j»ei«