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in der juristische» Praris aller Länder, die ei» solches sormularisches Siecht habe».Die englische Praris ist damit überhäuft. Der Scharfsinn und der Zusammen-hang, der in diese» Spitzfindigkeiten herrscht, setzt i» Verwunderung; aber dasäußerst Fehlerhafte der Einrichtung selbst macht es unbegreiflich, wie ein so auf-geklärtes Volk als das englische, nachdem es Staat und Kirche so glücklich rcfor-mirt hat, seiner Rechtsverwaltung diese veraltete, gothische Gestalt habe lassenkönnen. Das Räthsel löset sich nur dadurch, wen» es anders zu lösen ist, daß dieAnhänglichkeit an das Alterthum der Gesetze in Dingen, die nicht auf eine sichtbareWeise dem gemeinen Wesen schaden, zu dem Charakter eines freie» Volks gehört.Und darin liegt auch zugleich die Entschuldigung: weil in der That diese Anhäng-lichkeit , besonders i» Sachen, die das Eigenthum betreffen, ei» nöthiges Gegen-gewicht gegen die Gewalt des demokratischen Theils der Verfassung, Neuerungenzu machen, abgicbt.
Alles Das, was ich jetzt gesagt habe, wird durch die Beispiele, welche derAutor anführt, bestätigt und erläutert. Der cvrll, oder die Aktion, durch welchevor den Zeiten Heinrichs des Siebenten ein Pachter, den sein Gutsherr vor demabgelaufenen Termine aus dem Pachte vertrieb, sei» Recht gegen diese» suchenkonnte, war blos der cvrll ok corcrmnl, das heißt, es stand ihm keine andere Klagefrei, als die allgemeine, wegen Nichthaltung eines geschlossenen Contracts. Diesekonnte ihm aber, nach den eingeführten Rechtsgewohnheitcn, in viele» Fällen zuNichts weiter verhelfe», als zu einer Schadloshaltung, ohne daß er in das Pacht-gut wieder eingesetzt wurde. Da nun um die Zeiten Heinrichs des Siebenten die Rechteder Landleute und Pächter anfingen, wichtiger und ehrwürdiger in den Augen derNation zu erscheinen als bisher, so erfanden die Häupter der Rechtsverwaltungeinen neuen cvrll, der blos zum Beste» der Pächter bestimmt war; und das warder cvrll »s ojeclomonl. Nach diesem konnte, wegen unrechtmäßiger Vertreibungaus dem Pachte, eine unmittelbare und direkte Klage von dem Pachter gegen seinenGutsherrn angestellt werden, die, wenn sie vom Richter anerkannt wurde, dieWiedereinsetzung des Pachters in sei» verlorenes Gut bis zum Ablaufe der Pachr-zeit zur Folge hatte. Bis hierher war man durch die neue Form der Natur undder Wahrheit näher gekommen. Aber indem man nun weiter (wie der Autor esanzeigt) den cvrit ok ejoctement anwendete, einen Prozeß über das Eigenthum desGutes selbst einzuleiten, wich man wieder von Natur und Wahrheit so weit ab,als es nur i» her Rechtspflege irgend eines Landes je geschehen ist.
Vorher nämlich, ehe diese neue Fiction in Uebung kam, hatte Der, welcherauf einen liegenden Grund, der in dem Besitze eines Anderen war, einen Rechts-anspruch machte, nur die vom Autor angeführten zwei Wege, ihn vor Gerichtdurchzuscchtcn, den cvrit ok rixlit (acliunem juris) und den rvrll nk o,Ur)> (aclioneminjuslav invasionis), Der erste, welcher der allcrnatürlichste zu sein scheint, istnach Blackstvne gerade der, welcher in der englischen Rechtspflege am Seltenstengebraucht wird, weil er der allcrwcitläufigstc und vcrwickeltstc sein soll. DerKläger , welcher sich des «rlls ok rigbt bedient, greift geradezu das Eigenthums-rccht des jetzigen Besitzers an, und macht sich anheischig, zu beweisen, daß er ein