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besseres und gegründeteres habe. Der andere Weg, nach dem reell uk entev, der»och jetzt in manchen Fälle» im Gebrauche ist, läßt das Eigcnthumsrcchtuncrvrtcrt,und greift blos den Besitz des Gegners a». Dar Kläger behauptet nämlich , daßdieser durch gewaltsame Mittel zu dem Besitze des Gutes gelangt sei: worauf derBeklagte entweder das Factum ableugnen, oder zeigen muß, daß er ein Recht ge-habt habe, dies zu thun, weil er der wahre Eigenthümer sei, da dann durch eineWendung die Untersuchung über das Eigenthumsrecht herbeigeführt wird.

Beide Methoden aber wurde» verlassen, als man fand, daß der Prozeß einesPachters, den er nach dem nett »k ojeclcmenl anstellte, — Gott weiß warum, —weit kürzer war und sicherer zum Ziele führte, als alle die, in welchen über Eigen-thum und Besitz gestritten wurde. Man wünschte also und man fand endlichMittel, die Aktion vk ejoclonwnl, die sich ausdrücklich auf das Verhältniß zwischenPachter und Gutsherrn bezog, auch auf Fälle anzuwenden, wo von gar keinemPachte, sondern von einem streitigen Eigenthumc die Rede war. Die Art, wiedies geschieht, ist ein noch mehr verwickelter Roman, als der bei der Aktion uk com-mon rocvvee) gespielt wird. Das Wesentliche davon ist Folgendes. John RogerSsei der Kläger , der ein Gut, jetzt im Besitze von Georg SaunderS, in Anspruchnehmen und sich dazu der Action ok ejociomeul bedienen will. Er erdichtet also,daß er das Gut an Richard Smith verpachtet, daß er diesen wirklich in dasGut eingeführt habe, und daß dieservo» einem Dritten, einem William Stiles,mit Gewalt herausgeworfen sei. Nun tritt also Richard Smith vor Gericht alsKläger auf, und stellt gegen William Stiles eine Aktion »l ojoclemern an. —Dieser meldet es hierauf dem jetzigen Besitzer SaunderS, gegen welchen im Grunde derganze Prozeß geführt wird, — und setzt als eine freundschaftliche Warnung hinzu,daß er für sei» Theil gar kein Recht an dem Gute und in demselben habe, und sichalso gegen die Klage des vorgegebenen Pachters gar nicht vertheidigen werde. Erräth ihm daher, selbst vor Gericht zu erscheinen, und seinen tltulum possessiv»iszu beweisen, weil sonst unfehlbar die Sentenz gegen ihn (den Stiles) zu Gunstendes Klägers ausfallen werde, wodurch aber zugleich er (Saunders) aus dem Besitzedes Gutes vertrieben werde» würde. Wenn nun auf Empfang dieser schriftlichenWarnung Saunders nicht vor Gericht erscheint, so wird die Rechtmäßigkeit derKlage des Pachters, und also zugleich das Eigenthumsrecht seines BerpachtcrS, alsausgemacht und zugestanden angesehen. Erscheint aber Saunders, so muß er zuerst(um nur den Prozeß in Gang zu bringen) die drei Erdichtungen als wahr aner-kennen : 1) daß Rvgcr das Gut an Smith verpachtet habe, 2) daß Smith in daSGut eingeführt worden sei, und Z) daß er, Saunders (der nun an die Stellevon Stiles freiwillig tritt), ihn herausgeworfen habe. In diesem Prozesse nun,den der nach der angenommenen Fietion herausgeworfene Pachter gegen denjetzigen Besitzer des Gutes, der ihn herausgeworfen haben soll, anstellt, ist esnatürlich des Pachters Pflicht, die Rechtmäßigkeit seines PachtbesitzcS zu beweisen;und da diese nicht Statt findet, wenn nicht der Verpachtcr rechtmäßiger Eigenthümerdes Guts gewesen ist, so kommt endlich durch alle diese Wendungen das Eigen-thumsrecht der beiden Leute Nogcr und Saunders selbst zur Sprache. Unbegreiflich