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großen Gutes auf dem Gute selbst verzehrt werden muß, ist es fin-den Eigenthümer oft bequemer, einen Theil davon fern von seinemHause verzehren zu lassen, wofern nur Diejenigen, die ihn verzehren,von ihm eben so abhängig bleiben, als seine Hofleute oder sein Haus-gesinde. Dadurch erspart er sich das Lästige einer zu großen Gesell-schaft oder eines zu großen Hausstandes. Ein lenant at rvill, dergerade so viel Land hat, um seine Familie gegen wenig mehr alseine tzuir-renr l) ^ ernähren, ist eben so abhängig von dem Eigen-thümer , als einer von seinem Hausgesinde oder seinen Hofleuten,und muß ihm eben so ohne allen Rückhalt gehorchen. Wie ein sol-cher Eigenthümer seine Dienstboten und seine Hoflcutc in seinemeigenen Hause speist, so ernährt er seine Grundholden in den ihrigen.Beider Unterhalt kommt von seiner Güte her, und ob er ihn fort-dauern lassen will, hängt von seinem Belieben ab.

Auf die Autorität, welche die großen Grundcigcnthümcr beieinem solchen Zustande der Dinge nothwendig über ihre Grundholdenund ihre Hoflcutc besitzen mußten, gründete sich auch die Macht deralten Barone. ES konnte nicht anders sein, als daß sie im Friedendie Richter und im Kriege die Anführer Derer wurden, die auf ihrenGütern wohnten. Sie konnten innerhalb ihrer Domänen die Ord-nung aufrecht erhalten, und das Gesetz zur Anwendung bringen, weilsie im Stande waren, gegen das Unrecht eines Einzelnen die Ge-sanimtkrästc aller übrigen Einwohner aufzubieten. Niemand sonstchattc hinlängliches Ansehen, um dies zu thun; der König insbeson-dere hatte es gewiß nicht. In jenen alten Zeiten war er wenig mehrals der größte Eigenthümer auf seinen Domänen, dem die übrigengroßen Eigenthümer um der gemeinschaftlichen Vertheidigung gegendie gemeinschaftlichen Feinde willen einen gewissen Grad von Ehrer-bietung zollten. Hätte der König mittelst eigner Autorität auch nureine kleine Schuld innerhalb des Gebietes eines Grundeigenthümerseintreiben wollen, wo alle Einwohner gcwaffnct und gewohnt waren,einander bcizustchcn, so würde ihm das beinahe eben so viel Anstren-gung gekostet haben, als wenn er einen Bürgerkrieg zu dämpfengehabt hätte. Er war also wohl genöthigt, in dem größten Theiledes Landes die GerichtSvcrwaltung Denen zu überlassen, die imStande waren, sie zu handhaben; und aus dem nämlichen Grunde