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Anmerkungen zum vierten Kapitel.
1) guit-renls sind, nach Blackstonc (2, B. 3. K.) einmal für allemal fest-
gesetzte Renten, welche die kroobolllers und alten cogzlwlpers ihrem Grundherrnzahlen, nicht sowohl für Das, und nach Verhältniß Dessen, was sie aus dem Guteziehen, als vielmehr zur Loskaufuiig von allen übrigen Schuldigkeiten, welche ihnensonst die Lchnsverbindung auflegen würde. Garvc.
2) Was die Uoräs ol Uogallt^ sind, erklärt Robertson in seiner Geschichte von
Schottland (in der Baseler Ausgabe des Originals Th. 1. S. 22.): „Die Län-dereien des Adels waren, sagt er, entweder Baronics oderRcgalitys. Die Gerichts-barkeit der erstere» war ausgedehnt, die Gerichtsbarkeit der letzteren, wie der Nameanzeigt, königlich und beinahe unbegrenzt. Alle Rechtssachen, bürgerliche undpeinliche, wurden von Richtern abgeurtheilt, die der I.urü ok liegUn^ ernannte;und wen» des Königs Gerichtshof Jemanden aus dessen Gebiete vor sein Forumgefordert hatte: so konnte der Lord durch das sogenannte Privilegium ok rogloäginxden Ausspruch des Gerichtshofes bei Seite setzen, und den Prozeß von seinem Ge-richtshaltcr von Neuem instruircn lassen; ja er war befugt, seinen Vasallen dafürzu strafen, daß er sich einer fremden Gerichtsbarkeit unterworfen hatte." Robertsonscheint mir sich darin zu irren, daß er diesen letzteren Umstand als ei» den I.orels okrexalil^ eigenes Vorrecht ansieht. Allenthalben, wo der Adel die Gerichtsbarkeitin erster Instanz auf seinen Gütern hat, wird der Bauer bestraft, wenn erkieseInstanz übergeht, und sich in seinen Rcchtshändcln unmittelbar an die höhereInstanz der Landgerichte wendet. Garve.
3) Smith redet ohne Zweifel von der Ilistairo llönöalogi,;uo üo8 Tartaros ;mr
äbulglmri llalmäur, leimn >lo Klwn'arosm, die zu Lcydcn 1726 in zwei Bänden in12 herausgekommen ist, deren Verfasser ein Nachkömmling des Dschinkischangewesen sein soll, und deren Inhalt größtentheils aus Gcschlcchtöregistcrn besteht.S. d. 7te Note zu dem 64. Kap. von Gibbon's bekanntem Werke ok tbo Uocllnc el?all ok tbo lloman blmglro. Garve.
4) Die hier von Smith ausgesprochenen Ideen zeugen von einer Tiefe undHochherzigkeit, die man vergebens bei den meiste» seiner Schüler und Kommen-tatoren suchen würde. Bürger eines Landes, das von einer Aristokratie regiertwird, deren Macht und Bestand auf dem großen Eigenthumc beruht, erkennt ernichts desto weniger die Vortheile und die Gerechtigkeit einer Theilung des großenGrundeigcnthumcs an, woraus das kleine Eigenthum sich bildet. Blanqui.
8) Aus Dem, waS in Amerika vorgegangen ist, läßt sich kein berechtigter Schlußaus Das ziehen, was in Europa unter einem anderen als dem mittelalterlichenSysteme hätte geschehen könne». Wegen der dünnen Urbevölkerung und desMangels an allen Künsten des gesitteten Lebens bei den Indianern hatten dieamerikanische» Kolonisten freie Wahl, ungcmessenc Strecken fruchtbaren und nochwüstlicgenden Landes einzunehmen. Dieser glückliche Umstand wäre schon alleinhinreichend gewesen, ihnen einen raschen Fortschritt zusichern; aber es war ihre