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s.inkc» 1824 c»if2M/, Will. und ließen in diesem Jahre einen Ausfall von 3 Mill.im Vergleich mit der Ausgabe. 182V, waren sie 22,992,000 Pfd. St., dieAusgaben dagegen 26,139,000 Pfd. St. oder 3,117,000 Pfd. St. mehr. DieSchulden beließen sich 1814 auf 26,828,000Pfd. St., 1823 schau auf 38,007,744Pfd. St. und 1833 auf 61 Mill. Pfc. St. Der völlige Uebergang des Terri-torialbesitzcs an den Staat wird wegen der großen Macht, die dem Ministeriumdadurch zuwachsen würde, und wegen der Besorgnisse einer geringeren Berück-sichtigung des vstindischcn Interesses nicht gewünscht, cS ist jedoch wenigstens un-vermeidlich , daß der Einfluß der Regierung auf die vflindischen Angelegenheitenimmer stärker werde. Von 1881 an sollen die Aktionäre ihr Kapital zurückfordernkönnen, und nach 1871 soll die Regierung jede Aktie nach dreijähriger Kündi-gungsfrist ablösen können für das Doppelte des Ncnnwcrlhcs, also zu 100 Pfd. St.für je 8>/i Pfd. St. der Dividende.
4. Britisch-afrikanische Gesellschaft, Privilegium (auf 1000 Jahre,d. h. immerwährend) von 1663. Art. 12. verbietet allen Privaten den Handelmit der Westküste von Afrika . Die Gesellschaft konnte von Anfang an die Kon-kurrenz der trotz des Verbotes dahin handelnden Einzelnen nicht aushalte», daherwurde 1607 der Privathandel gegen 10 Proc. Abgabe, 1710 ganz frei gegeben.Die Kompagnie sank fortwährend und wurde 1782 aufgehoben.
6. Französisch - ostindischc Kompagnie, 26. Mai 1664, vornStaate kräftig unterstützt, unter andern, durch das Versprechen einer Prämie aufjede Tonne Schiffsladung von aus- und eingeführten Waaren. Dennoch waren1681 die Aktien auf >/, gefallen, es mußte das Kapital vermehrt werden, welches1607 abermals geschah. 1698 erlaubte die Kompagnie zwei Privatvereincn denchinesischen und ostindischcn Handel gegen Entrichtung von 13 Proccnt! GroßeVerluste in den Kriegen hatten die Gesellschaft fast ganz vernichtet, als sie 1749mit 10 Mill. L. Schulden mit der westindischen vereinigt wurde. Sie hatte inAllem gegen 30 Mill. L. Kapital verschlungen.
6. Franzvsisch-wcstindlschc Gesellschaften. Zwei ältere von 1629und 1681 gingen bald unter. Die dritte von 1661 erhielt sogar das EigcnthumS-rccht von Canada , Cayenne, den Antillen u. s. w., aber bald erlitt sie großeVerluste, mußte borgen, und wurde 1674 ausgelöst, indem der Staat die Aktienankaufte und die Besitzungen an sich zog. Vierte, Lang». d'occidonl, von 1717Mit ihr vereinigte man 1718 die Senegal -, 1719 die chinesische, ostindischc undSt. Domingo-Kompagnie. Sie nahm nun den Titel Lomg. dos Indes an. Alssie aus dem Sturze des Law'schcn Systems gerettet wurde, übertrug ihr der Staatdas Tabaksmonopol statt der 90 Mill. Liv., die er ihr schuldig war. 1747 wurdeihr dies Monopol gegen 9 Mill. Liv. jährliche Rente abgenommen. Die Handels-gewinnstc deckten die große» Ausgaben nicht mehr gehörig; daher wurde 1769 dasPrivilegium aufgehoben, der Privathandel frei gegeben und 1770 übernahm derStaat gegen die Verbindlichkeit, die Aktie zu tilgen, das Eigenthum der Gesell-schaft. Dies hatte die besten Folgen. Die mittlere Einfuhr aus Ostindien von1728—1769 war 8,270,337 Fr., nach der Befreiung des Privathandels erreichte
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