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schränkte Herrschaft, welche sie sonst über die Masse des Volkes aus-geübt hatte, schon sehr in Verfall war. Die Macht der Kirche warschon zu jener Zeit in dein größten Theile Europa'S blos aus dasgeistliche Ansehen eingeschränkt, und selbst dieses geistliche Ansehenwurde sehr wankend, als cö nicht mehr durch die Mildthätigkeit undGastfreundschaft des Klerus unterstützt wurde.. Die niederen Klas-sen des Volkes sahen nun nicht mehr, wie früher, in diesem Standeihre Vcrsorgcr im Unglück und ihre Helfer in der Noth. Im Ge-gentheil wurden sie durch die Eitelkeit, Ueppigkeit und Verschwen-dung der reicheren Geistlichkeit, die Alles für ihr eigenes Vergnügenausgab, waö früher für daS Erbtheil der Armen angesehen wordenwar, gereizt und ergrimmt.
In dieser Lage der Dinge suchten die Landesherren in den ver-schiedenen Staaten Europa 'ö den Einfluß, welchen sie sonst in derVergebung der großen Kirchcnpfründen gehabt hatten, dadurch wie-der zu erlangen, daß sie den Dechanten und Kapiteln jedes Spren-gels ihr alteS Recht, den Bischof zu wählen, und den Mönchenjedes Klosters.ihr Recht, den Abt zu wählen, wieder verschafften.Die Wiederherstellung dieser alten Ordnung war der Zweck mehrererin England während des vierzehnten Jahrhunderts erlassener Parla-mentsaktcn, besonders des sogenannten statuto ol'Provisors (Statutüber die vorläufig bestellten Nachfolger); und den nämlichen Zweckhatte die im fünfzehnten Jahrhundert in Frankreich eingeführte prag-matische Sanktion. Um die Wahl gültig zu machen, mußte derLandesherr zuerst seine Einwilligung geben, und dann den Gewähltenbestätigen; und obgleich man immer noch annahm, daß die Wahlfrei sei, so hatte der Landesherr doch durch seine Stellung alle mög-lichen indirekten Mittel, auf die Geistlichkeit in seinem Lande Einflußauszuüben. Verordnungen, die einen ähnlichen Zweck hatten,wurden auch in anderen europäischen Ländern gemacht. Nirgendsaber scheint vor der Reformation die Macht dcö Papstes, die großenKirchcnpfründen zu vergeben, so wirksam und so allgemein einge-schränkt worden zu sein, als in Frankreich und in England. DenKönigen von Frankreich gab später, im scchözehnten Jahrhundert dasKonkordat das unbeschränkte Recht, zu allen großen, d. h. zu allen