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Viertes Hauptstück.
Ausgaben zur Behauptung der Würde des Staatsoberhauptes.
Außer denjenigen Ausgaben, wodurch das Staatsoberhauptsich m Stand gesetzt sieht, die Pflichten seines Amtcö zu erfüllen, istnoch eine gewisse Ausgabe zur Aufrcchthaltung seiner Würde nöthig.Diese Ausgabe ist je nach den verschiedenen Perioden der Kultur oderden verschiedenen Formen der Regierung eine verschiedene.
In einer reichen und blühenden Gesellschaft, wo die verschie-denen Stände des Volkes von Tag zu Tag mehr für ihre Häuser,ihre Gcräthschasten, ihren Tisch, ihre Kleidung und ihr Fuhrwerkausgeben, kann man nicht wohl verlangen, daß der Fürst alleinhinter der Mode zurückbleiben solle. Auch er wird daher natür-licher- oder vielmehr nothwcudigcrwcisc in allen diesen Artikeln mehrAufwand machen. Und selbst seine Würde scheint zu erfordern, daßes so sei.
Da ein Monarch an Würde höher über seinen Unterthanensteht, als die höchste Obrigkeit einer Republik in der Meinung ihrerMitbürger über sie erhaben ist, so bedarf es auch eines größerenAufwandes, um jene höhere Würde zu behaupten. Man erwartetnatürlicherweise mehr Glanz an dem Hofe eines Königs, als in demWohuhausc eines Dogen oder eines Bürgermeisters.
S ch lllß.
Sowohl die Ausgaben für die Bcschützung der Gesellschaft alsdie für die Behauptung der Würde ihrer höchsten Obrigkeit werdenfür das allgemeine Wohl der ganzen Gesellschaft gemacht. ES istdaher billig, daß sie durch die allgemeine Beisteuer der ganzen Ge-sellschaft bestricken werden, indem alle Glieder derselben so genau alsmöglich nach Verhältniß ihres Vermögens dazu beitragen.
Auch die Ausgaben für die Rechtspflege lassen sich ohne Zweifelals Ausgaben zum Wohlc der ganzen Gesellschaft betrachten, undeö ist daher nichts Ungehöriges, daß sie durch die allgemeine Bei-