Band 
[Dritter Band. - Vierter Band.]
Seite
149
JPEG-Download
 

149

steucr der ganzen Gesellschaft bestellten werden. Indeß sind doch diePersonen, welche zu diesen Ausgaben Anlaß geben, innncr Leute,die cS durch Ungerechtigkeiten.der einen oder anderen Art nöthigmachen, Hülfe und Schuß bei den Gerichten zu snchcn. Und fernersind die Personen, welche von diesen Ausgaben den unmittelbarstenVortheil haben, diejenigen, welchen das Gericht ihr Recht verschafft,oder welche cS im Besitze ihres Rechtes erhält. Es dürfte also nochschicklicher sein, daß die Ausgaben für die Rechtspflege, je nach derBesonderheit des Falles, durch den Beitrag der einen oder der an-deren oder beider Personen, d. h. durch die Gcrichtösporteln bezahltwerden, und cö ist eine allgemeine Beisteuer der ganzen Gesellschaftnur bei Kriminalproccsscn nöthig, wenn die Verbrecher nicht selbstgenug Vermögen haben, um die Gerichtösportcln bezahlen zu können.

Die Ausgaben für einen Ort oder eine Provinz, die nur dasBeste dcö Orts oder der Provinz zum Zwecke haben (z. B. die Aus-gaben für die Polizei in einer Stadt oder einem Bezirke) sollten auchaus den Einkünften deS Ortes oder der Provinz bestritten und nichtder Staatskasse zugcmuthet werden. Es ist unbillig, daß die ganzeGesellschaft zu einer Ausgabe beisteuere, von der der Gewinn bloseinem Theile der Gesellschaft zu Gute kommt.

Die Ausgaben für die Unterhaltung guter Straßen und Ver-bindungswege kommen ohne Zweifel der ganzen Gesellschaft zu Gute,und werden daher auch mit vollem Rechte durch eine allgemeine Bei-steuer der ganzen Gesellschaft bestritten. Unmittelbar sind sie jedocheigentlich nur Denjenigen von Nutzen, welche von einem Orte zumandern reisen oder Waaren verführen, und Denjenigen, welche dieseWaaren verbrauchen. I» England legen auch die an den Schlag-bäumen gezahlten Gelder und in anderen Ländern die sogenanntenWcgczöllc diesen Aufwand ganz den beiden genannten Klassen vonLeuten auf, und befreien also die Staatskasse von einer nicht unbe-trächtlichen Last.

Die Ausgaben für Anstalten der Erziehung und dcö Religions-unterrichts kommen gleichfalls ohne Zweifel der ganzen Gesellschaftzu Gute, und können daher mit vollem Rechte durch eine allgemeineBeisteuer der ganzen Gesellschaft bestritten werden. Indeß ist esvielleicht eben so schicklich, und sogar noch vortheilhaftcr, daß sie