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[Dritter Band. - Vierter Band.]
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bci verschiedenen Gelegenheiten; da sie eS aber an Mäßigung fehlenließen, so stifteten sie damit mehr Schaden als Nutzen.

Die undauerhaftc und vergängliche Natur der Kapitalien unddes Kredites macht sie jedoch ungeschickt dazu, die HauptfondS fürjene sicheren, stetigen und dauerhaften Einkünfte zu sein, welche alleinder Regierung Sicherheit und Würde geben können. .Keine Regie-rung einer großen Nation, die über das Hirtenlcben hinaus war,scheint jemals den größeren Theil der öffentlichen Einkünfte aus sol-chen Quellen geschöpft zu haben.

Ländercien sind ein Fonds von dauerhafterer und unveränder-licherer Natur, und daher ist die Rente von Staatsländcrcicn bcimancher großen Nation, die sich weit über den Hirtcnzustand erhobenhatte, die Hauptqucllc der öffentlichen Einkünfte gewesen. Aus denProdukten oder der Rente der öffentlichen Ländercien zogen die altenRepubliken Griechenlands und Italiens lange Zeit hindurch dengrößten Theil des Einkommens, womit die nothwendigen Ausgabendes Gemeinwesens bestricken werden mußten. Die Rente der Kron-ländereicn bildete lange Zeit das vornehmste Einkommen der frühe-ren europäischen Fürsten .

Der Krieg und die Rüstung für den Krieg sind es hauptsäch-lich, wodurch in neueren Zeiten allen großen Staaten die »reistenAusgaben verursacht werden. In den alten griechischen und italie-nischen Republiken war jeder Bürger Soldat, und diente sowohl aufseine Kosten, wie er sich auch auf seine Kosten zum Kriege rüstete.Weder das Eine noch das Andere verursachte also dem Staate einenbeträchtlichen Aufwand. Die Rente von wenigen Ländercien warmithin vollkommen hinreichend, alle sonstigen nothwendigen Rcgie-rungsausgaben zu bestreitcn.

In den alten europäischen Monarchien bereiteten schon die Sittenund Gewohnheiten der Zeit die große Masse des Volkes hinlänglichzum Kriege vor, und wenn der Mann ins Feld zog, so war es diemit seinem Lehngutc verknüpfte Bedingung, daß er sich entweder aufseine eignen Kosten selbst erhalten, oder auf Kosten seines unmittel-baren Lehnsherrn unterhalten werden mußte, ohne daß der Landes-herr eine Last davon hatte. Die übrigen Regierungsauögabcn waren