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zehnten Theil der Rente beträgt *). Die Pachtkontrakte werden inein öffentliches Register eingetragen, das in jeder Provinz und injedem Distrikte von den über die Einkünfte gesetzten Beamten gehaltenwird. Bewirthschaftet der Eigenthümer sein Land selbst, so wird cönach einer billigen Schätzung veranschlagt, und es wird ihm einFünftel der Steuer erlassen, so daß er für solches Land statt der zehnProccnte von der vorausgesetzten Rente nur acht Proeent zahlt.

Eine Grundsteuer dieser Art ist gewiß gleichförmiger als dieGrundsteuer in England. Sie ist aber vielleicht nicht so genau be-stimmt, und die Anlage derselben mag oft dem Grundherrn weitmehr Plackerei verursachen, so wie auch wohl ihre Erhebung um eingutes Theil kostspieliger ist.

Indeß ließe sich vielleicht ein Vcrwaltungssystem erdenken, dassowohl jene Unbestimmtheit großcnthcils verhütete, als auch dieseKosten bedeutend verminderte.

Der Grundherr und der Pächter könnten z. B. beide dazu an-gehalten weiden, ihren Kontrakt in ein öffentliches Register eintragenzu lassen. Gegen die Verhchlung oder die falsche Angabe der Pacht-bedingungen ließen sich angemessene Strafen verhängen, und wennein Theil dieser Strafgelder an denjenigen der beiden Kontrahentengezahlt würde, der die Verhchlung oder falsche Angabe dcö anderenanzeigte und bewiese, so würde das beide abhalten, sich mit einanderzur Beeinträchtigung des öffentlichen Einkommens zu verbinden.Es würden durch eine derartige Eintragung alle Bedingungen derPacht hinlänglich bekannt werden.

Manche Grundhcrrcn nehmen, anstatt die Rente zu erhöhe»,bei der Erneuerung dcö PachtkontraktcS eine gewisse Geldsumme an.Dies ist meistcntheilS daS Verfahren eines Verschwenders, der füreine Summe baaren Geldes ein weit größeres zukünftiges Einkom-men verkauft. Es ist daher fast allemal für den Grundherrn nach-theilig; es ist aber auch ost für den Pächter und in allen Fällen fürdas Gemeinwesen schädlich. Es nimmt oft dem Pächter einen sogroßen Theil seines Kapitals, und schwächt dadurch seine Fähigkeit,daS Land in Aufnahme zu bringen, so sehr, daß cS ihm nunmehr

*) Uömoiios concornant tos Iwoits, p. 240. 241.